Zahlung der Gebäudeversicherung an Eigentümer § 1128
Der Versicherer darf die Versicherungssumme erst nach Anzeige und Ablauf von einem Monat oder mit schriftlicher Zustimmung an den Versicherten auszahlen.
- (1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
- (2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
- (3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Brennt ein versichertes Gebäude ab oder entsteht ein anderer Gebäudeschaden, haftet die Versicherungssumme für die auf dem Grundstück ruhende Hypothek. Der Versicherer darf die Entschädigung daher nicht ohne Weiteres an den Eigentümer beziehungsweise Versicherten auszahlen.
Grundsätzlich muss der Schadensfall dem Hypothekengläubiger zunächst angezeigt werden. Nach dem Empfang dieser Anzeige muss eine Frist von einem Monat verstreichen. Innerhalb dieses Monats hat der Hypothekengläubiger das Recht, der Auszahlung an den Versicherten zu widersprechen. Ist eine Anzeige untunlich, beginnt dieser Monat mit der Fälligkeit der Versicherungssumme.
Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek bereits vorab beim Versicherer angemeldet, greift eine strengere Regelung: Der Versicherer darf in diesem Fall nur dann mit Wirkung gegenüber dem Hypothekengläubiger an den Versicherten zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Auszahlung schriftlich zugestimmt hat. Ein Versicherer kann sich nicht darauf berufen, eine im Grundbuch eingetragene Hypothek nicht gekannt zu haben.
Wann sie gilt
- Nach einem Dachstuhlbrand zahlt die Gebäudeversicherung die Versicherungssumme an den Eigentümer aus, bevor die Monatsfrist nach Anzeige an den Hypothekengläubiger abgelaufen ist.
- Eine Bank hat ihre Hypothek dem Gebäudeversicherer gemeldet und widerspricht der direkten Auszahlung der Versicherungssumme an den Immobilieneigentümer nach einem Sturmschaden.
- Der Gebäudeversicherer verweigert die Auszahlung der Entschädigung für einen Leitungswasserschaden an den Versicherten, weil die erforderliche schriftliche Zustimmung des angemeldeten Hypothekengläubigers fehlt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden an beweglichen Gegenständen im Gebäude; hierfür gilt die Regelung für sonstige Schadensversicherungen nach § 1129 BGB.
- Die Pflicht zur Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes; diese wird in § 1130 BGB geregelt.
- Die grundlegende Erstreckung der Hypothek auf die Versicherungsforderung; diese ist Gegenstand von § 1127 BGB.
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