§ 1129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Andere Sachen als Gebäude: Versicherungsforderung § 1129

§ 1129 BGB regelt die Haftung der Versicherungsforderung für andere Sachen als Gebäude; maßgeblich sind §§ 1123 Abs. 2 Satz 1, 1124 Abs. 1, 3.

Amtlicher Text § 1129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Gegenstand, der kein Gebäude ist, versichert ist und auf dem Grundstück eine Hypothek lastet, erstreckt sich die Haftung der Hypothek auf die Versicherungsforderung. Die Einzelheiten bestimmen sich nach den Vorschriften, die für Miet- und Pachtforderungen gelten: § 1123 Abs. 2 Satz 1 und § 1124 Abs. 1, 3.

Nach § 1123 Abs. 2 Satz 1 haftet die Versicherungsforderung nicht, soweit sie vor der Beschlagnahme fällig geworden ist. Nach § 1124 Abs. 1 und 3 sind Vorausverfügungen über die Versicherungsforderung dem Hypothekar gegenüber unwirksam, soweit sie die Haftung beeinträchtigen.

Wann sie gilt

  • Eine landwirtschaftliche Maschine, die auf einem hypothekarisch belasteten Grundstück steht, wird durch einen Brand zerstört. Die Versicherung zahlt. Der Hypothekar will die Zahlung.
  • Der Eigentümer eines Grundstücks hat die darauf befindlichen Erntevorräte gegen Hagelschaden versichert. Vor der Beschlagnahme des Grundstücks wird die Ernte beschädigt. Die Versicherungsforderung wird fällig.
  • Ein Unternehmer hat die Inventarversicherung für seine Werkstatt. Das Inventar wird gestohlen. Der Hypothekar greift auf die Versicherungsleistung zu.
  • Ein Mieter beschädigt die Einrichtung des vermieteten Grundstücks, die versichert ist. Der Hypothekar will die Versicherungssumme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Haftung für Gebäudeversicherung; diese ist in § 1128 behandelt.
  • Sie regelt nicht, ob der Versicherer direkt an den Hypothekar zahlen muss.
  • Sie enthält keine eigenständige Haftungsregel, sondern verweist nur auf andere Paragraphen.
  • Sie gilt nicht für Versicherungen, die nicht zur Schadensversicherung gehören (z.B. Lebensversicherung).

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