Erstreckung der Hypothek auf Versicherungsforderung § 1127
Die Hypothek erstreckt sich auf die Versicherungsforderung für versicherte Grundstücksgegenstände. Erlöscht bei Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung.
- (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
- (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1127 BGB bestimmt, dass sich die Hypothek (Grundpfandrecht) auf den Anspruch gegen die Versicherung erstreckt, wenn der Eigentümer oder Eigenbesitzer des Grundstücks Gegenstände versichert hat, die der Hypothek unterliegen. Das bedeutet: Zahlt die Versicherung nach einem Schaden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Hypothekengläubiger zu.
Die Haftung der Versicherungsforderung erlischt jedoch, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt (repariert oder neu hergestellt) oder Ersatz beschafft wird. Sobald also der Schaden behoben oder ein Ersatzgegenstand angeschafft ist, entfällt die Sicherung durch die Versicherungsforderung. Die Vorschrift gilt für alle Versicherungen, die der Eigentümer oder Eigenbesitzer auf hypothekarisch belastete Gegenstände nimmt – etwa Gebäude-, Inhalts- oder Maschinenversicherungen. Sie setzt voraus, dass die Versicherung für den Eigentümer oder Eigenbesitzer abgeschlossen wurde; eine Versicherung durch den Mieter oder Pächter fällt nicht darunter.
Wann sie gilt
- Ein Hauseigentümer hat eine Hypothek auf seinem Haus und schließt eine Gebäudeversicherung gegen Sturmschäden ab. Nach einem Sturm wird das Dach beschädigt; die Versicherung zahlt. Die Hypothek erstreckt sich auf diese Zahlung.
- Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung hat die Heizungsanlage gegen Defekt versichert. Die Heizung fällt aus; die Versicherungsleistung unterliegt der Hypothek, bis die Heizung repariert oder ersetzt wird.
- Ein Eigenbesitzer (der das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt, aber nicht eingetragen ist) versichert die Einbauküche gegen Brand. Bei einem Brand zahlt die Versicherung; der Hypothekengläubiger hat ein Recht auf die Versicherungssumme.
- Nach einem Wasserschaden wird das beschädigte Parkett durch einen neuen Bodenbelag ersetzt. Sobald der Ersatz verlegt ist, erlischt die Haftung der Versicherungsforderung, weil Ersatz beschafft wurde.
- Der Eigentümer versichert das gesamte Gebäude gegen Feuer. Nach einem Brand stellt die Versicherung das Haus wieder her. Mit der Wiederherstellung erlischt das Pfandrecht an der Versicherungsforderung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Mieter oder Pächter eine Versicherung auf die Mietsache abschließt. In diesem Fall greift § 1127 nicht, da der Mieter nicht Eigentümer oder Eigenbesitzer ist.
- Sie regelt nicht die Reihenfolge (Priorität) zwischen mehreren Hypotheken, wenn die Versicherungsleistung nur einen Teil der Forderungen deckt. Das ist im allgemeinen Hypothekenrecht und in § 1129 BGB (sonstige Schadensversicherung) geregelt.
- Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf Versicherungen von beweglichen Sachen, die nicht zum Grundstück gehören, etwa Möbel oder Fahrzeuge. Für solche Gegenstände fehlt der Bezug zur Hypothek.
- Sie betrifft keine Haftpflichtversicherung, da diese keine Sachversicherung auf den hypothekarisch belasteten Gegenstand ist.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1127 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.