Titel 1Hypothek
80 Vorschriften
- § 1113 Hypothek: Belastung für Geldsumme Hypothek: Belastung eines Grundstücks mit bestimmter Geldsumme zur Befriedigung einer Forderung. Auch für künftige oder bedingte Forderungen. § 1113 BGB.
- § 1114 Hypothek auf Grundstücksanteile Ein Bruchteil eines Grundstücks darf nach § 1114 BGB nur dann mit einer Hypothek belastet werden, wenn er der Anteil eines Miteigentümers ist.
- § 1115 Mindestangaben bei Eintragung einer Hypothek Bei der Eintragung einer Hypothek müssen Gläubiger, Geldbetrag der Forderung sowie Zinsen und Nebenleistungen zwingend im Grundbuch stehen.
- § 1116 Brief- und Buchhypothek: Erteilung und Ausschluss Regelt die Erteilung eines Hypothekenbriefs, den Ausschluss der Erteilung und die Aufhebung des Ausschlusses. Voraussetzungen: Einigung und Eintragung.
- § 1117 Erwerb der Briefhypothek durch Übergabe Der Gläubiger erwirbt die Briefhypothek erst, wenn der Hypothekenbrief vom Eigentümer übergeben oder eine Abholung beim Grundbuchamt vereinbart wird.
- § 1118 Hypothek: Haftung für Nebenforderungen Nach § 1118 BGB haftet das Grundstück zusätzlich für gesetzliche Zinsen der Forderung sowie Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung.
- § 1119 Erhöhung der Hypothekenzinsen ohne Zustimmung Bei unverzinslichen Forderungen kann die Hypothek ohne Zustimmung nachrangiger Gläubiger auf bis zu fünf vom Hundert Zinsen erweitert werden.
- § 1120 Haftung der Hypothek für Erzeugnisse und Zubehör § 1120 erstreckt die Hypothek auf getrennte Erzeugnisse, Bestandteile sowie Zubehör eines Grundstücks, sofern Eigentum beim Eigentümer verbleibt.
- § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung § 1121 regelt die Enthaftung von Grundstücksbestandteilen und Zubehör bei Veräußerung vor Beschlagnahme sowie den Gutglaubensschutz des Erwerbers.
- § 1122 Enthaftung von Erzeugnissen, Bestandteilen, Zubehör § 1122 BGB: Wann werden Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör ohne Verkauf von der Hypothekenhaftung frei? Bei ordnungsmäßiger Trennung vor Beschlagnahme.
- § 1123 Erstreckung der Hypothek auf Miete Die Hypothek erstreckt sich auf Miet- und Pachtforderungen. Nach Fälligkeit werden sie nach Ablauf eines Jahres frei, sofern keine Beschlagnahme erfolgt.
- § 1124 Wirkung der Vorausverfügung über Miete Vorausverfügungen über Miete sind dem Hypothekengläubiger nur für den laufenden Monat wirksam, nach dem fünfzehnten auch für den folgenden Monat.
- § 1125 Keine Aufrechnung der Miete bei Hypothek Ist die Mieteinziehung dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, darf der Mieter eigene Forderungen gegen den Vermieter nicht aufrechnen.
- § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen §1126 Die Hypothek erstreckt sich auf wiederkehrende Leistungen. Verfügungen vor Beschlagnahme über erst drei Monate später fällige Leistungen sind unwirksam.
- § 1127 Erstreckung der Hypothek auf Versicherungsforderung Die Hypothek erstreckt sich auf die Versicherungsforderung für versicherte Grundstücksgegenstände. Erlöscht bei Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung.
- § 1128 Zahlung der Gebäudeversicherung an Eigentümer Der Versicherer darf die Versicherungssumme erst nach Anzeige und Ablauf von einem Monat oder mit schriftlicher Zustimmung an den Versicherten auszahlen.
- § 1129 Andere Sachen als Gebäude: Versicherungsforderung § 1129 BGB regelt die Haftung der Versicherungsforderung für andere Sachen als Gebäude; maßgeblich sind §§ 1123 Abs. 2 Satz 1, 1124 Abs. 1, 3.
- § 1130 Wirksamkeit der Wiederherstellungszahlung Zahlung der Versicherungssumme zur Wiederherstellung an den Versicherten ist auch gegenüber dem Hypothekengläubiger wirksam (§ 1130 BGB).
- § 1131 Hypotheken erstrecken sich bei Zuschreibung Bei Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 erstrecken sich Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück; darauf lastende Rechte haben Vorrang.
- § 1132 Gesamthypothek: Haftung mehrerer Grundstücke Gesamthypothek: jedes Grundstück haftet für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann Befriedigung aus jedem Grundstück ganz oder teilweise suchen und verteilen.
- § 1133 Gefährdung der Hypothek: Frist zur Beseitigung Gläubiger kann bei Verschlechterung eine Frist setzen, dann sofortige Befriedigung. Bei unverzinslicher Forderung nur Summe + gesetzliche Zinsen bis Fälligkeit.
- § 1134 Unterlassungsklage bei Gefährdung der Hypothek § 1134 BGB: Klage auf Unterlassung bei Gefährdung der Hypothek durch Verschlechterung. Bei Einwirkung des Eigentümers ordnet Gericht Maßnahmen an.
- § 1135 Verschlechterung von Zubehör § 1135 BGB: Verschlechterung oder ordnungswidrige Entfernung von Hypothekenzubehör gilt als Grundstücksverschlechterung gemäß §§ 1133, 1134.
- § 1136 Nichtigkeit von Verfügungsbeschränkungen § 1136 BGB erklärt jede vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, ein Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, für nichtig.
- § 1137 Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek Eigentümer können gegen die Hypothek Einreden des Schuldners sowie Bürgeneinreden nach § 770 geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners trifft sie nicht.
- § 1138 Gutgläubiger Erwerb der Hypothekenforderung § 1138 BGB erstreckt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei einer Hypothek auf die zugrundeliegende Forderung und Einreden nach § 1137.
- § 1139 Vereinfachter Widerspruch bei Buchhypothek Bei einer Darlehensbuchhypothek genügt ein fristgerechter Antrag des Eigentümers innerhalb eines Monats für die Eintragung eines Widerspruchs.
- § 1140 Ausschluss des guten Glaubens durch Briefvermerk Geht eine Grundbuchunrichtigkeit aus dem Hypothekenbrief hervor, schließt § 1140 BGB den gutgläubigen Erwerb nach den §§ 892, 893 aus.
- § 1141 Kündigung einer Hypothek gegenüber Eigentümer Kündigt der Gläubiger oder Eigentümer eine Hypothek, muss die Erklärung dem jeweils anderen zugehen. Für den Gläubiger gilt der Grundbucheintrag.
- § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers bei Hypothek Eigentümer kann Hypothek durch Zahlung, Hinterlegung oder Aufrechnung tilgen, wenn Forderung ihm gegenüber fällig oder Schuldner leistungsberechtigt. § 1142 BGB
- § 1143 Übergang der Forderung auf den Eigentümer Forderungsübergang auf den Eigentümer bei Befriedigung, wenn er nicht persönlicher Schuldner ist. § 774 Abs. 1 analog, bei Gesamthypothek § 1173.
- § 1144 Herausgabe von Hypothekenbrief und Urkunden Gegen Befriedigung des Gläubigers verlangt der Eigentümer nach § 1144 BGB die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der zur Löschung nötigen Urkunden.
- § 1145 Rechte bei Teilzahlung auf die Hypothek Bei Teilzahlung kann der Eigentümer den Hypothekenbrief nicht verlangen. Der Gläubiger muss die Zahlung aber vermerken und den Brief vorlegen.
- § 1146 Verzugszinsen bei Eigentümerverzug Wenn der Eigentümer einer Hypothek in Verzug gerät, hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen, die aus dem Grundstück zu zahlen sind.
- § 1147 Befriedigung aus dem Grundstück § 1147 BGB bestimmt, dass die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen der Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
- § 1148 Eigentumsfiktion bei Hypothek Bei Verfolgung der Hypothek gilt der eingetragene Eigentümer als Eigentümer zugunsten des Gläubigers; nicht eingetragener kann Einwendungen erheben.
- § 1149 Verbot vorfälliger Verwertungsabreden Vor Fälligkeit der Forderung darf dem Gläubiger kein Recht zur freihändigen Verwertung oder Eigentumsübertragung des Grundstücks eingeräumt werden.
- § 1150 Ablösungsrecht Dritter bei Hypothek § 1150 BGB: Bei Verlangen des Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück gelten §§ 268, 1144, 1145 entsprechend für Dritte mit Ablösungsrecht.
- § 1151 Rangänderung Teilhypotheken: kein Eigentümerkonsens §1151 § 1151 BGB: Bei Teilung der Forderung ist für die Rangänderung der Teilhypotheken untereinander keine Zustimmung des Eigentümers nötig.
- § 1152 Teilhypothekenbrief bei Forderungsteilung §1152 Bei Teilung einer hypothekarisch gesicherten Forderung erlaubt §1152 BGB die Ausstellung eines Teilhypothekenbriefs ohne Zustimmung des Eigentümers.
- § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung § 1153 BGB regelt, dass die Hypothek mit der Forderung auf den neuen Gläubiger übergeht und beide nur zusammen übertragen werden können.
- § 1154 Abtretung der Forderung bei Briefhypothek § 1154 BGB: Für Abtretung einer Briefhypothek nötig: schriftliche Erklärung, Übergabe des Hypothekenbriefs; alternativ Grundbucheintragung.
- § 1155 Schutz durch Brief und beglaubigte Abtretung Wer den Hypothekenbrief und beglaubigte Abtretungen besitzt, genießt wie ein im Grundbuch Eingetragener den öffentlichen Glauben nach § 1155 BGB.
- § 1156 Wirkung der Kündigung bei Gläubigerwechsel § 1156 BGB bestimmt das Verhältnis zwischen Eigentümer und neuem Hypothekengläubiger. Eine Kündigung gegenüber dem alten Gläubiger gilt meist weiter.
- § 1157 Einreden gegen Hypothek beim Gläubigerwechsel Einreden des Eigentümers aus dem Verhältnis zum bisherigen Gläubiger gelten auch gegenüber dem neuen Hypothekengläubiger gemäß § 1157 BGB.
- § 1158 Schutz bei Abtretung künftiger Nebenleistungen Für Zinsen und Nebenleistungen, die im Kenntnisvierteljahr oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, schützt § 1158 den Eigentümer vor gutgläubigem Erwerb.
- § 1159 Abtretung von Zinsrückständen bei Hypotheken Rückständige Zinsen und Nebenleistungen einer Hypothek werden nach allgemeinen Vorschriften abgetreten. § 892 gilt für diese Ansprüche nicht.
- § 1160 Geltendmachung der Briefhypothek Bei einer Briefhypothek kann der Eigentümer der Geltendmachung widersprechen, wenn der Gläubiger den Brief oder Urkunden nach § 1155 nicht vorlegt.
- § 1161 Anwendung des § 1160 bei Eigentümer als Schuldner § 1161 BGB: Erstreckt die Vorschrift des § 1160 (Geltendmachung der Briefhypothek) auf den Fall, dass der Eigentümer auch persönlicher Schuldner ist.
- § 1162 Kraftloserklärung eines verlorenen Hypothekenbriefs § 1162 BGB erlaubt die Kraftloserklärung eines verlorenen oder vernichteten Hypothekenbriefs im Aufgebotsverfahren. Der Brief verliert seine Rechtswirkung.
- § 1163 Hypothek fällt an Eigentümer bei fehlender Forderung §1163 §1163 BGB: Eigentümerhypothek bei nicht entstandener/erloschener Forderung oder bis zur Briefübergabe. Die Hypothek fällt dem Eigentümer zu.
- § 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1164 BGB: Bezahlt der persönliche Schuldner den Gläubiger, geht die Hypothek auf ihn über, soweit Ersatz vom Eigentümer verlangbar. Bei Teilersatz Nachrang.
- § 1165 Freiwerden des Schuldners bei Hypothekenverzicht Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder räumt er Vorrang ein, wird der persönliche Schuldner frei, soweit er sonst Ersatz erlangen könnte.
- § 1166 Einrede bei fehlender Benachrichtigung Unterbleibt die Benachrichtigung des Schuldners über eine Zwangsversteigerung, kann dieser die Befriedigung bei Ausfall im Umfang des Schadens verweigern.
- § 1167 Aushändigung der Berichtigungsurkunden § 1167 BGB: Bei Befriedigung des Gläubigers erhält der persönliche Schuldner die Rechte auf Berichtigungsurkunden gemäß §§ 1144, 1145.
- § 1168 Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, erwirbt sie der Eigentümer. Der Verzicht verlangt Eintragung ins Grundbuch und eine Erklärung.
- § 1169 Eigentümer kann Hypothekenverzicht verlangen § 1169 BGB: Steht dem Eigentümer eine dauernd ausschließende Einrede zu, kann er vom Gläubiger Verzicht auf die Hypothek verlangen.
- § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger bei Hypothek Ausschluss unbekannter Gläubiger einer Hypothek: 10 Jahre Frist, keine Anerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1, Eigentümer erwirbt Hypothek.
- § 1171 Ausschluss des Gläubigers durch Hinterlegung Eigentümer können unbekannte Gläubiger durch Hinterlegung ausschließen. Zinsen gelten ab dem vierten Kalenderjahr; das Recht erlischt nach 30 Jahren.
- § 1172 Eigentümergesamthypothek bei mehreren Grundstücken Eigentümergesamthypothek: Bei mehreren Grundstücken steht die Hypothek den Eigentümern gemeinschaftlich zu; jeder kann Aufteilung nach Wertverhältnis verlangen.
- § 1173 Gesamthypothek nach Zahlung durch Eigentümer Begleicht der Eigentümer eines Grundstücks eine Gesamthypothek, wird sie an seinem Grundstück zur Eigentümerhypothek; bei Erstattungsanspruch geht sie über.
- § 1174 Befriedigung durch persönlichen Schuldner – §1174 Regelt den Übergang einer Gesamthypothek auf den persönlichen Schuldner, wenn er den Gläubiger befriedigt, nur von einem Eigentümer Ersatz verlangen kann.
- § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek Verzicht auf die Gesamthypothek: Hypothek fällt Eigentümern zu; Verzicht auf ein Grundstück lässt Hypothek erlöschen. Auch bei Ausschluss nach § 1170.
- § 1176 Schutz der Gläubigerhypothek bei Teilhypothek § 1176 BGB regelt, dass eine dem Eigentümer oder Schuldner zufallende Teilhypothek nicht zum Nachteil der Gläubigerhypothek geltend gemacht werden darf.
- § 1177 Eigentümergrundschuld bei Vereinigung § 1177 BGB: Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld bei Vereinigung mit Eigentum, sowie Rechte des Eigentümers bei Inhaberschaft der Forderung.
- § 1178 Erlöschen der Hypothek für Nebenleistungen § 1178 BGB regelt das Erlöschen der Hypothek für Zinsrückstände, Nebenleistungen und Kosten bei Eigentümeridentität sowie die Voraussetzungen eines Verzichts.
- § 1179 Vormerkung zur Löschung einer Hypothek § 1179 BGB ermöglicht eine Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung einer Hypothek bei Vereinigung mit dem Eigentum.
- § 1179a Löschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179a BGB gibt Hypothekengläubigern einen Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Hypotheken, die mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind.
- § 1179b Löschungsanspruch des Gläubigers bei Vereinigung §1179b §1179b BGB: Ein als Hypothekengläubiger im Grundbuch Eingetragener kann Löschung verlangen, wenn Hypothek und Eigentum in einer Person vereinigt sind.
- § 1180 Auswechslung der Forderung bei Hypothek § 1180 BGB: Auswechslung der Hypothekenforderung. Erforderlich: Einigung und Eintragung. Bei neuem Gläubiger Zustimmung des bisherigen.
- § 1181 Hypothek erlischt bei Befriedigung aus Grundstück§1181 § 1181: Hypothek erlischt bei Befriedigung aus Grundstück. Gesamthypothek: ein Grundstück reicht, alle frei. Auch mithaftende Gegenstände.
- § 1182 Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek §1182 §1182 BGB: Übergang der Gesamthypothek auf den Eigentümer mit Ersatzanspruch nach Befriedigung, beschränkt bei Teilbefriedigung und bestehenden Rechten.
- § 1183 Aufhebung der Hypothek: Zustimmung des Eigentümers § 1183: Für Aufhebung einer Hypothek durch Rechtsgeschäft ist Zustimmung des Eigentümers erforderlich, erklärt an Grundbuchamt oder Gläubiger, unwiderruflich.
- § 1184 Sicherungshypothek: Definition und Voraussetzungen Sicherungshypothek nach § 1184 BGB: Gläubigerrecht nur nach Forderung; kein Beweis durch Eintragung. Eintragung als Sicherungshypothek erforderlich.
- § 1185 Sicherungshypothek ohne Brief § 1185 BGB schließt bei der Sicherungshypothek die Erteilung eines Hypothekenbriefs aus und erklärt die §§ 1138, 1139, 1141 und 1156 für unanwendbar.
- § 1186 Umwandlung zwischen Hypothekenarten §1186 §1186 BGB erlaubt die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek und umgekehrt, ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter.
- § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere: § 1187 – nur diese Hypothekenform zulässig, Löschungsansprüche nach §§1179a,1179b entfallen.
- § 1188 Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen § 1188 BGB regelt die Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen: Eine Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt reicht zur Bestellung aus.
- § 1189 Vertreter für Hypothekengläubiger bestellen § 1189 BGB regelt die Bestellung eines Grundbuchvertreters für Gläubiger einer Sicherungshypothek bei Inhaber- und Orderpapieren mit Wirkung für Nachfolger.
- § 1190 Höchstbetragshypothek § 1190 BGB: Höchstbetragshypothek – nur Höchstbetrag eingetragen. Zinsen darin enthalten. Gilt als Sicherungshypothek. Forderung getrennt übertragbar.