Gültigkeit bei geheimem Vorbehalt § 116 BGB
Eine Erklärung gilt trotz heimlichen Vorbehalts. Sie ist nur nichtig, wenn das Gegenüber den Vorbehalt kennt. § 116 BGB regelt den geheim gehaltenen Willen.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer etwas verspricht oder erklärt, bleibt an diese Zusage gebunden, selbst wenn er sich im Stillen vornimmt, das Gesagte gar nicht einzuhalten. Das Gesetz schützt das Vertrauen der anderen Person darauf, dass geäußerte Erklärungen tatsächlich so gemeint sind. Ein bloßer geheimer Vorbehalt macht eine Zusage daher nicht unwirksam.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die empfangende Person den heimlichen Vorbehalt kennt. Weiß das Gegenüber, dass die Zusage nicht ernst oder nicht gewollt ist, verdient sein Vertrauen keinen Schutz. In diesem Fall ist die abgegebene Erklärung nichtig.
Wann sie gilt
- Ein Käufer sagt im Laden den Kauf einer Ware zu, hofft aber im Stillen, dass der Verkäufer die Bestellung vergisst.
- Ein Arbeitnehmer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag, nimmt sich jedoch heimlich vor, sich später nicht daran zu halten.
- Ein Mieter sagt schriftlich eine Mieterhöhung zu, will diese jedoch im Nachhinein verweigern.
- Jemand sagt eine Hilfeleistung zu, hofft aber heimlich, im entscheidenden Moment verhindert zu sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Beide Vertragsparteien einigen sich einvernehmlich darauf, eine Erklärung nur zum Schein abzugeben.
- Eine Erklärung wird erkennbar im Scherz abgegeben und der Erklärende rechnet damit, dass der Mangel an Ernstlichkeit erkannt wird.
- Der Erklärende irrt sich versehentlich über den Inhalt oder die Bedeutung seiner eigenen Aussage.
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