§ 1138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gutgläubiger Erwerb der Hypothekenforderung § 1138

§ 1138 BGB erstreckt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei einer Hypothek auf die zugrundeliegende Forderung und Einreden nach § 1137.

Amtlicher Text § 1138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Hypothek setzt rechtlich das Bestehen einer persönlichen Forderung voraus. Steht eine Hypothek im Grundbuch, obwohl die abgesicherte Forderung gar nicht existiert oder bereits getilgt wurde, schützt der bloße Grundbucheintrag den Erwerber normalerweise nicht hinsichtlich der persönlichen Forderung.

Diese Regelung dehnt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf die Forderung und auf Einreden nach § 1137 aus. Wer eine Hypothek gutgläubig erwirbt, darf sich darauf verlassen, dass die im Grundbuch vermerkte Forderung für den Zugriff auf das Grundstück als bestehend gilt.

Der Eigentümer muss in diesem Fall die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden, obwohl die persönliche Schuld nicht oder nicht mehr besteht. Er kann dann Ersatz vom bisherigen Gläubiger verlangen.

Wann sie gilt

  • Jemand kauft eine im Grundbuch eingetragene Hypothek von der Bank, obwohl der Immobilieneigentümer das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt hat.
  • Ein Gläubiger tritt eine Hypothek an einen Dritten ab, der nicht weiß, dass die gesicherte Forderung wegen eines Fehlers im Vertrag nie wirksam entstanden ist.
  • Ein Erwerber übernimmt eine Hypothek, während dem Eigentümer Gegenrechte zustanden, die dem neuen Gläubiger beim Kauf nicht bekannt waren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Erwerber beim Kauf der Hypothek wusste, dass die Forderung nicht besteht.
  • Die Durchsetzung der persönlichen Geldforderung gegen den Schuldner, wenn die Forderung tatsächlich nicht existiert.
  • Gegenrechte des Eigentümers, die sich aus eigenen Verträgen direkt mit dem neuen Erwerber ergeben.

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