§ 1139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinfachter Widerspruch bei Buchhypothek § 1139

Bei einer Darlehensbuchhypothek genügt ein fristgerechter Antrag des Eigentümers innerhalb eines Monats für die Eintragung eines Widerspruchs.

Amtlicher Text § 1139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wird für ein Darlehen eine Hypothek bestellt und die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen (Buchhypothek), entsteht die Hypothek rechtlich erst mit der tatsächlichen Auszahlung des Darlehens. Bleibt die Hingabe des Darlehens aus, ist das Grundbuch unrichtig, da der Gläubiger als Inhaber der Hypothek eingetragen ist, obwohl ihm das Recht mangels Forderung nicht zusteht.

Diese Regelung gewährt dem Grundstückseigentümer eine Erleichterung: Der bloße Antrag des Eigentümers an das Grundbuchamt genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, sofern er innerhalb eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. In diesem Zeitraum bedarf es weder einer Bewilligung des Gläubigers noch einer einstweiligen Verfügung.

Wird der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist im Grundbuch eingetragen, entfaltet er Rückwirkung. Er wirkt so, als wäre er zugleich mit der Hypothek eingetragen worden, wodurch ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek durch Dritte verhindert wird.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditinstitut lässt eine Buchhypothek im Grundbuch eintragen, verweigert aber anschließend die Auszahlung der Valuta an den Eigentümer.
  • Der Eigentümer stellt wenige Tage nach der Eintragung der Buchhypothek formlos den Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung eines Widerspruchs, weil die Darlehenssumme nicht floss.
  • Der Darlehensnehmer widerruft den Darlehensvertrag unmittelbar nach Eintragung der brieflosen Hypothek, woraufhin die Bank kein Geld überweist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle von Briefhypotheken, bei denen ein Hypothekenbrief erteilt wurde; hier gilt die allgemeine Regelung nach § 1140.
  • Einreden des Eigentümers gegen das Bestehen oder die Fälligkeit der Forderung aus dem persönlichen Vertrag (§ 1137).
  • Fälle, in denen der Antrag auf Eintragung des Widerspruchs erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Grundbuchamt gestellt wird (§ 1138).

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