Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek § 1137
Eigentümer können gegen die Hypothek Einreden des Schuldners sowie Bürgeneinreden nach § 770 geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners trifft sie nicht.
- (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
- (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen der abgesicherten Forderung und der Hypothek, wenn der Eigentümer des Grundstücks nicht selbst der persönliche Schuldner ist. Der Eigentümer muss die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht hinnehmen, wenn dem persönlichen Schuldner Einwendungen oder Einreden gegen die Forderung zustehen.
Zusätzlich kann der Eigentümer die Einreden geltend machen, die nach § 770 einem Bürgen zustehen. Das betrifft Fälle, in denen dem Schuldner das Recht zusteht, das zugrundeliegende Rechtsgeschäft anzufechten oder aufzurechnen. Der Eigentümer wird dadurch vor einer Verwertung seines Grundstücks geschützt, solange die Forderung selbst angreifbar ist.
Ein Verzicht des persönlichen Schuldners auf seine Einreden wirkt nicht zu Lasten des Eigentümers. Stirbt der persönliche Schuldner jedoch und haftet dessen Erbe nur beschränkt, kann sich der Eigentümer nicht auf diese Haftungsbeschränkung des Erben berufen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer verweigert die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek, weil dem Hauptschuldner das Recht zur Anfechtung des Darlehensvertrags zusteht.
- Der persönliche Schuldner erklärt nachträglich den Verzicht auf eine Einrede gegenüber dem Gläubiger, doch der vom Schuldner verschiedene Grundstückseigentümer erhebt diese Einrede weiterhin selbst.
- Der Gläubiger fordert die Duldung der Verwertung des Grundstücks, während dem persönlichen Schuldner eine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 770 zusteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Schutz des guten Glaubens an das Grundbuch bei Hypothekenübertragungen auf Dritte.
- Das Recht des Eigentümers, durch Befriedigung des Gläubigers die Forderung selbst zu übernehmen.
- Kündigungsfristen und Kündigungsvoraussetzungen für die Fälligkeit der Hypothek.
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