Teilhypothekenbrief bei Forderungsteilung §1152
Bei Teilung einer hypothekarisch gesicherten Forderung erlaubt §1152 BGB die Ausstellung eines Teilhypothekenbriefs ohne Zustimmung des Eigentümers.
Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt die Ausstellung von Teilhypothekenbriefen, wenn eine durch eine Hypothek gesicherte Forderung geteilt wird. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Hypothekenbrief existiert (keine Buchhypothek).
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss der Ausstellung der Teilbriefe nicht zustimmen. Jeder Teilbrief tritt für den entsprechenden Teil der Forderung an die Stelle des ursprünglichen Hypothekenbriefs.
Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Teilung durch Rechtsgeschäft, Erbfall oder gesetzliche Regelung erfolgt.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger verstirbt; seine drei Erben teilen die Forderung und verlangen jeweils einen Teilhypothekenbrief.
- Ein Darlehensgeber verkauft einen Teil seiner Forderung an einen Investor; der Investor möchte einen eigenen Hypothekenbrief.
- Im Rahmen einer Unternehmensaufspaltung wird eine hypothekarisch gesicherte Forderung auf mehrere Nachfolgegesellschaften übertragen.
- Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird eine Hypothekenforderung quotenmäßig aufgeteilt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Eigentümer der Ausstellung eines Teilhypothekenbriefs zustimmen müsste (das Gegenteil ist der Fall).
- Dass mit der Teilung der Forderung automatisch ein Teilhypothekenbrief entsteht (er muss beantragt und ausgestellt werden).
- Dass die Teilung der Forderung selbst einer besonderen Form bedarf (siehe §§ 1153 ff. zur Abtretung).
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