§ 1151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rangänderung Teilhypotheken: kein Eigentümerkonsens §1151

§ 1151 BGB: Bei Teilung der Forderung ist für die Rangänderung der Teilhypotheken untereinander keine Zustimmung des Eigentümers nötig.

Amtlicher Text § 1151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Hypothekenforderung in mehrere Teilforderungen zerlegt wird (z.B. weil sie auf verschiedene Gläubiger übergeht), können die Gläubiger dieser Teilhypotheken untereinander die Rangfolge ändern, ohne dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks zustimmen muss. Normalerweise sind Rangänderungen im Grundbuch von der Zustimmung des Eigentümers abhängig; diese Vorschrift macht eine Ausnahme für das Innenverhältnis der Teilhypotheken.

Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Forderung tatsächlich geteilt wurde und es sich um Teilhypotheken an derselben Sache handelt. Die Regelung gilt nur für die Rangänderung zwischen diesen Teilhypotheken, nicht für Änderungen im Verhältnis zu anderen Hypotheken oder zur Eigentümerposition.

Wann sie gilt

  • Eine Bank teilt ein Hypothekendarlehen in zwei Tranchen auf und verkauft eine Tranche an ein anderes Institut; beide einigen sich danach auf eine andere Rangordnung untereinander.
  • Nach dem Tod des Gläubigers wird die Hypothekenforderung auf mehrere Erben aufgeteilt; diese möchten den Rang ihrer Erbteile unter sich neu ordnen.
  • Ein Unternehmen spaltet seine gesicherte Forderung in mehrere Teilforderungen auf und passt später die Priorität der Teilhypotheken an, ohne den Grundstückseigentümer zu fragen.
  • Ein Gläubiger tritt einen Teil seiner Hypothekenforderung ab und vereinbart mit dem neuen Teilgläubiger eine abweichende Rangfolge.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Änderungen des Ranges zwischen einer Teilhypothek und einer völlig anderen, nicht aus derselben Teilung stammenden Hypothek – dafür bleibt die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
  • Rangänderungen, die den Eigentümer selbst betreffen (z.B. wenn die Eigentümergrundschuld nachrücken soll) – hier greift § 1151 nicht.
  • Fälle, in denen die Forderung noch nicht geteilt ist – eine nachträgliche Rangänderung einer einzelnen Hypothek gegenüber anderen Hypotheken bedarf weiterhin der Eigentümerzustimmung.
  • Die Entstehung oder Übertragung von Teilhypotheken selbst; diese wird in anderen Vorschriften wie § 1152 und § 1153 geregelt.

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