§ 1153 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übertragung von Hypothek und Forderung § 1153

§ 1153 BGB regelt, dass die Hypothek mit der Forderung auf den neuen Gläubiger übergeht und beide nur zusammen übertragen werden können.

Amtlicher Text § 1153 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
  • (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift besagt, dass eine Hypothek untrennbar mit der zugehörigen Forderung verbunden ist (Akzessorietät). Wird die Forderung übertragen, geht die Hypothek automatisch auf den neuen Gläubiger über.

Eine getrennte Übertragung von Hypothek und Forderung ist nicht möglich. Wer nur die Hypothek oder nur die Forderung übertragen will, kann dies nicht wirksam tun.

Wann sie gilt

  • Eine Bank verkauft ein durch Hypothek gesichertes Darlehen an eine andere Bank – die Hypothek geht mit über.
  • Ein Erbe erbt eine hypothekarisch gesicherte Forderung – die Hypothek erbt er automatisch mit.
  • Ein Gläubiger versucht, die Hypothek allein zu verkaufen, ohne die Forderung zu übertragen – dies ist nach § 1153 unwirksam.
  • Ein Gläubiger versucht, die Forderung allein abzutreten, ohne die Hypothek – dies ist ebenfalls unwirksam.
  • Ein Inkassounternehmen kauft eine Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist – die Hypothek geht auf das Inkassounternehmen über.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wie die Abtretung der Forderung selbst formell erfolgt (dazu § 1154).
  • Die Kündigung der Hypothek (§ 1141).
  • Das Ablösungsrecht Dritter (§ 1150).
  • Die Entstehung einer Eigentümerhypothek (§ 1163).

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