Titel 2Willenserklärung
32 Vorschriften
- § 116 Gültigkeit bei geheimem Vorbehalt Eine Erklärung gilt trotz heimlichen Vorbehalts. Sie ist nur nichtig, wenn das Gegenüber den Vorbehalt kennt. § 116 BGB regelt den geheim gehaltenen Willen.
- § 117 Nichtigkeit von Scheingeschäften Gemäß § 117 BGB ist eine nur zum Schein abgegebene Willenserklärung nichtig; verdeckte Rechtsgeschäfte werden nach ihren eigenen Regeln beurteilt.
- § 118 Nichtigkeit einer nicht ernstlichen Willenserklärung Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen sind nach § 118 BGB nichtig, wenn der Erklärende erwartet, dass der Mangel nicht verkannt wird.
- § 119 Anfechtung von Erklärungen wegen Irrtums Wer sich bei einer Willenserklärung verschreibt, verspricht oder über wesentliche Eigenschaften irrt, kann die Erklärung nach § 119 BGB anfechten.
- § 120 Anfechtung wegen falscher Übermittlung § 120 BGB: Unrichtig übermittelte Willenserklärungen können unter denselben Voraussetzungen wie eine irrtümlich abgegebene Erklärung angefochten werden.
- § 121 Fristen für die Anfechtung einer Erklärung § 121 BGB verlangt die Anfechtung nach §§ 119, 120 unverzüglich nach Kenntnis des Grundes. Spätestens nach zehn Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen.
- § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Der Anfechtende haftet für Vertrauensschaden, maximal bis zum Interesse an der Gültigkeit. Keine Haftung bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Grundes.
- § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung Anfechtung einer Willenserklärung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Dritttäuschung: anfechtbar nur bei Kenntnis des Empfängers.
- § 124 Anfechtungsfrist bei Täuschung oder Drohung Bei arglistiger Täuschung oder Drohung: Anfechtungsfrist ein Jahr ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage, maximal zehn Jahre ab Erklärung, gemäß § 124 BGB.
- § 125 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Formmangel Fehlt einem Rechtsgeschäft die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist es nichtig. Bei gewillkürter Form führt der Mangel im Zweifel ebenso zur Nichtigkeit.
- § 126 Schriftform bei gesetzlicher Vorschrift § 126 BGB: Schriftform erfordert eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen; Verträge auf derselben Urkunde; elektronische Form möglich.
- § 126a Elektronische Form bei gesetzlicher Schriftform § 126a BGB regelt die elektronische Form als Ersatz der Schriftform: Aussteller muss Namen hinzufügen und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen.
- § 126b Anforderungen an die gesetzliche Textform Die gesetzliche Textform erfordert eine lesbare Erklärung mit Nennung der Person auf einem dauerhaften Datenträger, der Speicherung erlaubt.
- § 127 Vertragliche Form: alternative Formerfüllung Vereinbarte Schriftform: telekommunikative Übermittlung genügt. Vereinbarte elektronische Form: andere Signatur genügt. Nachträglich Beurkundung/Signierung.
- § 127a Gerichtsvergleich ersetzt notarielle Beurkundung Ein gerichtlicher Vergleich nach § 127a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung durch das Protokoll nach der Zivilprozessordnung.
- § 128 Notarielle Beurkundung: Angebot und Annahme einzeln Nach § 128 BGB genügt bei gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung eines Vertrags die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme.
- § 129 Voraussetzungen der öffentlichen Beglaubigung § 129 BGB regelt die öffentliche Beglaubigung: Notarielle Bestätigung der Unterschrift oder Signatur. Eine notarielle Beurkundung ersetzt sie.
- § 130 Wirksamwerden von Willenserklärungen Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie zugeht. Ein vorheriger oder zeitgleicher Widerruf verhindert das Wirksamwerden nach § 130 BGB.
- § 131 Zugang von Erklärungen bei Geschäftsunfähigkeit Eine Willenserklärung an Geschäftsunfähige wird erst wirksam, wenn sie dem Vertreter zugeht. Bei beschränkt Geschäftsfähigen reicht ein rechtlicher Vorteil.
- § 132 Ersatz des Zugehens durch Gerichtsvollzieher § 132 BGB regelt den Ersatz des Zugehens einer Willenserklärung durch förmliche Zustellung per Gerichtsvollzieher oder durch öffentliche Zustellung.
- § 133 Ermittlung des echten Willens statt Wortlaut Bei der Auslegung einer Willenserklärung zählt der tatsächliche Wille der Personen. Der bloße Wortlaut ist nicht allein entscheidend.
- § 134 Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
- § 135 Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen Ein gesetzliches Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen macht eine Verfügung nur diesen gegenüber unwirksam. § 135 BGB: relative Unwirksamkeit.
- § 136 Behördliches Veräußerungsverbot = gesetzlich Ein von Gericht oder Behörde erlassenes Veräußerungsverbot wirkt wie ein gesetzliches Veräußerungsverbot nach § 135 BGB und hat dieselben Rechtsfolgen.
- § 137 Verfügungsverbot durch Rechtsgeschäft unwirksam § 137 BGB erklärt rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote für unwirksam, lässt aber schuldrechtliche Verpflichtungen zur Nichtverfügung zu.
- § 138 Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit und Wucher Verträge und Rechtsgeschäfte sind von Anfang an nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen oder eine Ausbeutung durch Wucher vorliegt.
- § 139 Bei Teilnichtigkeit ganze Nichtigkeit – §139 Bei Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist es ganz nichtig, wenn nicht anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. §139 BGB.
- § 140 Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts § 140 BGB: Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft die Voraussetzungen eines anderen erfüllt, kann es als dieses gelten, sofern die Parteien das gewollt hätten.
- § 141 Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte § 141 BGB regelt die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte. Sie gilt als erneute Vornahme. Verträge verpflichten im Zweifel zur Rückwirkung.
- § 142 Wirkung der Anfechtung: Rückwirkende Nichtigkeit Bei Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts wird dieses nichtig. Wer die Anfechtbarkeit kannte, wird behandelt, als hätte er die Nichtigkeit gekannt.
- § 143 Anfechtungserklärung und Anfechtungsgegner § 143 bestimmt, gegenüber wem die Anfechtung erklärt werden muss: bei Verträgen dem Vertragspartner, bei einseitigen Rechtsgeschäften dem Begünstigten.
- § 144 Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts Wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Die Bestätigung bedarf keiner besonderen Form.