Nichtigkeit von Scheingeschäften (§ 117 BGB)
Gemäß § 117 BGB ist eine nur zum Schein abgegebene Willenserklärung nichtig; verdeckte Rechtsgeschäfte werden nach ihren eigenen Regeln beurteilt.
- (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
- (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Sie eine Willenserklärung (wie ein Angebot oder eine Annahme) abgeben, der Empfänger aber weiß und damit einverstanden ist, dass Sie diese Erklärung nicht ernst meinen. Die Erklärung ist dann nichtig, also rechtlich unwirksam. Beispiel: Sie unterschreiben einen Kaufvertrag, obwohl beide Seiten wissen, dass es nie zu einer Übergabe oder Zahlung kommen soll.
Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt – etwa eine Schenkung als Kauf getarnt – dann ist das Scheingeschäft nichtig, aber das verdeckte Geschäft bleibt gültig, sofern es selbst wirksam ist. Es gelten die Vorschriften, die für das verdeckte Geschäft normalerweise gelten.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer und Käufer vereinbaren einen Grundstückskaufvertrag nur auf dem Papier, um den wahren Preis zu verschleiern.
- Ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschreiben einen Arbeitsvertrag mit einem geringeren Gehalt, tatsächlich wird mehr gezahlt – das Scheingeschäft ist nichtig, die tatsächliche Vergütung gilt.
- Ein Schuldner und Gläubiger fassen einen Darlehensvertrag zum Schein, um den Anschein einer Zahlungsfähigkeit zu erwecken.
- Eine Person gibt gegenüber einem Kreditinstitut eine Bürgschaftserklärung ab, die beide Seiten nicht ernst meinen, um einen Kredit zu erhalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.
- Er gilt nicht für den geheimen Vorbehalt einer Partei (vgl. § 116 BGB).
- Erfasst werden nicht Scheinprozesse oder -verwaltungsakte, die nach anderen Vorschriften beurteilt werden.
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