Nichtigkeit einer nicht ernstlichen Willenserklärung § 118
Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen sind nach § 118 BGB nichtig, wenn der Erklärende erwartet, dass der Mangel nicht verkannt wird.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Willenserklärung ist nichtig, wenn sie nicht ernstlich gemeint ist und der Erklärende davon ausgeht, dass der andere die fehlende Ernstlichkeit erkennt. Typisches Beispiel: ein offensichtlicher Scherz. Der Erklärende muss also darauf vertrauen, dass der Empfänger die Erklärung nicht ernst nimmt. Anders als bei § 119 (Anfechtung wegen Irrtums) geht es hier nicht um einen inneren Vorbehalt, sondern um eine nach außen erkennbare Situationslage. Die Nichtigkeit tritt von selbst ein, ohne Anfechtung.
Wann sie gilt
- Ein Gast sagt auf einer Party scherzhaft: „Ich kaufe dir dein Auto ab“, in der Erwartung, dass der andere den Scherz erkennt.
- Ein Student schreibt einem Freund per E-Mail: „Ich kündige meinen Mietvertrag“, aber nur als Witz und in der Annahme, der Freund wisse das.
- Ein Verkäufer sagt im Scherz zu einem Kollegen: „Ich schenke dir das hier“, und rechnet damit, dass der Kollege es nicht ernst nimmt.
- Jemand unterschreibt einen Vertrag mit einem Fantasienamen, in der offensichtlichen Erwartung, der andere merke den Scherz.
- Ein Ehepartner sagt bei einem Familienfest humorvoll: „Ich vererbe dir alles“, und geht davon aus, dass alle Anwesenden die Übertreibung verstehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eine Erklärung, die nicht ernst gemeint ist, aber der Erklärende damit rechnet, dass der andere sie ernst nimmt (dann ist die Erklärung möglicherweise bindend).
- Eine Erklärung, die unter Zwang oder Drohung abgegeben wird (diese regelt § 123 BGB).
- Eine Erklärung, die auf einem Irrtum über den Inhalt beruht (diese fällt unter § 119 BGB).
- Ein Scheingeschäft, bei dem beide Seiten einverstanden sind, dass die Erklärung nicht ernst gemeint ist (dazu § 117 BGB, hier nicht aufgeführt).
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