§ 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung von Erklärungen wegen Irrtums – § 119

Wer sich bei einer Willenserklärung verschreibt, verspricht oder über wesentliche Eigenschaften irrt, kann die Erklärung nach § 119 BGB anfechten.

Amtlicher Text § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
  • (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt das Anfechten einer Willenserklärung, wenn die erklärende Person sich über deren Inhalt im Irrtum befand oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Voraussetzung ist, dass sie die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende zwar das sagt oder schreibt, was er sagen oder schreiben will, sich aber über die rechtliche Bedeutung dieser Worte irrt. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn sich jemand verspricht, verschreibt oder vertippt und dadurch etwas anderes erklärt als beabsichtigt.

Als Inhaltsirrtum gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder einer Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dies betrifft wertbildende Merkmale, die für das jeweilige Geschäft von Bedeutung sind, nicht jedoch den reinen Motivirrtum.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer vertippt sich bei einer Online-Bestellung und tippt versehentlich eine falsche Bestellmenge ein.
  • Ein Verkäufer verspricht sich beim Verhandeln und nennt aus Versehen einen falschen Betrag als Verkaufspreis.
  • Ein Arbeitgeber stellt einen Buchhalter ein und erfährt erst nach Vertragsschluss von dessen Vorbestrafung wegen Vermögensdelikten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Jemand bereut einen Kauf, weil das Produkt woanders günstiger ist (unbeachtlicher Motivirrtum).
  • Eine Nachricht wird durch eine Mittelsperson oder einen Dienstleister unrichtig übermittelt.
  • Eine Erklärung wird nicht ernstlich gemeint abgegeben.

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