§ 1183 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung der Hypothek: Zustimmung des Eigentümers § 1183

§ 1183: Für Aufhebung einer Hypothek durch Rechtsgeschäft ist Zustimmung des Eigentümers erforderlich, erklärt an Grundbuchamt oder Gläubiger, unwiderruflich.

Amtlicher Text § 1183 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift betrifft die Aufhebung einer Hypothek durch Rechtsgeschäft, also etwa durch einen Vertrag zwischen Eigentümer und Gläubiger. Ohne Zustimmung des Eigentümers ist diese Aufhebung nicht möglich.

Die Zustimmung muss dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber erklärt werden. Eine Erklärung gegenüber Dritten genügt nicht.

Die Zustimmung ist unwiderruflich. Sobald sie erklärt ist, kann der Eigentümer sie nicht mehr zurücknehmen.

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer und der Gläubiger vereinbaren die Aufhebung der Hypothek, weil die gesicherte Forderung getilgt ist. Der Eigentümer erklärt seine Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt.
  • Der Gläubiger verzichtet auf die Hypothek, und der Eigentümer stimmt zu. Die Zustimmung wird dem Gläubiger erklärt.
  • Ein neuer Eigentümer erwirbt das Grundstück und möchte die Hypothek löschen lassen. Er muss seine Zustimmung zur Aufhebung erklären.
  • Bei einer Gesamthypothek wird die Aufhebung für ein Grundstück vereinbart; der Eigentümer dieses Grundstücks muss zustimmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Erlöschen der Hypothek durch Befriedigung aus dem Grundstück (§ 1181) – das ist kein Rechtsgeschäft, sondern gesetzliches Erlöschen.
  • Verzicht auf die Hypothek (§ 1175) – dieser Fall betrifft den Verzicht des Gläubigers, nicht die Aufhebung durch Rechtsgeschäft.
  • Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld (§ 1186) – das ist keine Aufhebung, sondern eine Änderung des Rechts.
  • Löschungsvormerkung (§ 1179) – das sichert einen Anspruch auf Löschung, regelt aber nicht die Aufhebung selbst.

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