§ 1182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek §1182

§1182 BGB: Übergang der Gesamthypothek auf den Eigentümer mit Ersatzanspruch nach Befriedigung, beschränkt bei Teilbefriedigung und bestehenden Rechten.

Amtlicher Text § 1182 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks, aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Gesamthypothek belastet mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung. Der Gläubiger kann sich aus jedem Grundstück befriedigen.

§1182 regelt den Fall, dass der Gläubiger aus einem der Grundstücke befriedigt wird und der Eigentümer dieses Grundstücks einen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer eines anderen belasteten Grundstücks hat. Die Hypothek an dem anderen Grundstück geht auf den ersatzberechtigten Eigentümer über.

Der Übergang ist eingeschränkt: Wird der Gläubiger nur teilweise befriedigt, darf die übergegangene Hypothek nicht zu dessen Nachteil geltend gemacht werden. Bestehen auf dem anderen Grundstück gleich- oder nachstehende Rechte, darf die übergegangene Hypothek diese nicht beeinträchtigen.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger wird aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke befriedigt. Der Eigentümer dieses Grundstücks hat einen Rückgriffsanspruch gegen den Eigentümer eines anderen belasteten Grundstücks. Die Hypothek an diesem anderen Grundstück geht auf den ersatzberechtigten Eigentümer über.
  • Der Gläubiger erhält nur eine Teilzahlung aus einem Grundstück. Die auf den Eigentümer übergegangene Hypothek darf nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
  • Auf dem anderen belasteten Grundstück besteht ein gleichrangiges oder nachrangiges Recht (z.B. eine weitere Hypothek). Die übergegangene Hypothek darf dieses Recht nicht beeinträchtigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die freiwillige Zahlung des Eigentümers aus eigenen Mitteln (ohne Verwertung des Grundstücks) – das regelt §1173.
  • Die Befriedigung durch den persönlichen Schuldner, der nicht Eigentümer ist – das regelt §1174.
  • Die Aufhebung der Gesamthypothek nach vollständiger Befriedigung – das regelt §1181.
  • Die Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld – das regelt §1177.

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