§ 1184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sicherungshypothek: Definition und Voraussetzungen § 1184

Sicherungshypothek nach § 1184 BGB: Gläubigerrecht nur nach Forderung; kein Beweis durch Eintragung. Eintragung als Sicherungshypothek erforderlich.

Amtlicher Text § 1184 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
  • (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Sicherungshypothek ist eine besondere Form der Hypothek. Bei ihr bestimmt sich das Recht des Gläubigers ausschließlich nach der gesicherten Forderung. Der Gläubiger kann sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen.

Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nur dann gilt die besondere Rechtsnatur. Im Gegensatz zur gewöhnlichen Hypothek besteht keine Vermutung, dass die eingetragene Forderung tatsächlich besteht. Der Gläubiger muss die Forderung im Streitfall anderweitig beweisen.

Diese Hypothekenform wird häufig bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder Orderpapieren verwendet, da dort die Forderung nicht fest im Grundbuch festgehalten ist. Sie dient der Flexibilität bei der Sicherung wechselnder Forderungen.

Wann sie gilt

  • Eine Bank bestellt zur Sicherung eines Darlehens eine Sicherungshypothek an einem Grundstück. Der Schuldner bestreitet später die Höhe der Restschuld. Die Bank muss die tatsächliche Forderung nachweisen, da die Grundbucheintragung allein nicht beweiskräftig ist.
  • Ein Unternehmen emittiert Inhaberschuldverschreibungen und bestellt zu deren Sicherung eine Sicherungshypothek an seinem Betriebsgrundstück. Die Anleihegläubiger können sich nicht auf die Grundbucheintragung berufen, sondern müssen die Forderung aus der Urkunde beweisen.
  • Ein Privatmann gewährt einem anderen ein Darlehen und lässt sich eine Sicherungshypothek eintragen. Bei Zahlungsverzug muss er vor der Zwangsvollstreckung das Darlehen und dessen Fälligkeit nachweisen, nicht nur die Hypothekeneintragung.
  • Ein Grundstückseigentümer möchte eine Sicherungshypothek löschen lassen. Dazu muss er die Erfüllung der gesicherten Forderung belegen, da die bloße Löschung der Hypothek im Grundbuch nicht ausreicht, wenn die Forderung noch besteht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Sicherungshypothek gibt dem Gläubiger automatisch das Recht, das Grundstück zu verwerten, ohne die Forderung beweisen zu müssen. (Der Gläubiger muss die Forderung beweisen, siehe § 1184 Abs. 1.)
  • Die Sicherungshypothek kann ohne Angabe des geschuldeten Betrags bestellt werden. (Die Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein; bei Höchstbetragshypotheken gilt § 1190.)
  • Der Grundstückseigentümer kann die Sicherungshypothek durch einfache Zahlung an den Gläubiger löschen lassen. (Die Löschung erfordert eine Bewilligung des Gläubigers oder Löschungsvormerkung, geregelt in §§ 1179 ff.)
  • Die Sicherungshypothek ist mit der gewöhnlichen Hypothek identisch. (Der wesentliche Unterschied liegt in der Beweislast und der Abhängigkeit von der Forderung.)

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