Anfechtung wegen falscher Übermittlung § 120
§ 120 BGB: Unrichtig übermittelte Willenserklärungen können unter denselben Voraussetzungen wie eine irrtümlich abgegebene Erklärung angefochten werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 120 BGB regelt die Anfechtung einer Willenserklärung, die durch eine zur Übermittlung eingeschaltete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt wurde. Die Anfechtung ist unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei einem Irrtum des Erklärenden nach § 119. Das bedeutet, dass der Erklärende die Erklärung anfechten kann, wenn der Übermittlungsfehler zu einer Abweichung zwischen seiner gewollten und der tatsächlich zugegangenen Erklärung führt. Die Anfechtung muss innerhalb der Frist des § 121 erfolgen.
Wann sie gilt
- Ein Angebot per Telegramm wird durch einen Übermittlungsfehler des Telegrafenamts mit einem anderen Betrag übermittelt.
- Ein mündliches Angebot wird durch einen Dolmetscher fehlerhaft übersetzt.
- Ein schriftlicher Vertragsentwurf wird durch einen Boten verloren und ein anderer Text übergeben.
- Eine E-Mail wird durch einen Serverfehler mit verändertem Inhalt zugestellt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Eigenen Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe (z.B. Verschreiben) – dies fällt unter § 119.
- Fehlinterpretation einer korrekt übermittelten Erklärung durch den Empfänger.
- Verzögerung der Übermittlung ohne inhaltliche Veränderung.
- Verlust der Erklärung während der Übermittlung.
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