§ 1193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung der Grundschuld: 6 Monate, § 1193

§ 1193 BGB: Kapital einer Grundschuld erst nach Kündigung fällig, Frist 6 Monate. Abweichungen nur zulässig, wenn nicht Sicherung einer Geldforderung.

Amtlicher Text § 1193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
  • (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Kündigung einer Grundschuld. Das Kapital der Grundschuld wird nicht automatisch fällig, sondern erst, nachdem sie ordentlich gekündigt wurde.

Sowohl der Eigentümer des belasteten Grundstücks als auch der Gläubiger können die Grundschuld kündigen. Dabei gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Abweichende Bestimmungen zur Kündigung sind grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine von Absatz 1 abweichende Regelung unwirksam, wenn die Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung dient – dann bleibt es zwingend bei der sechsmonatigen Frist und dem Kündigungserfordernis.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer möchte die auf seinem Grundstück eingetragene Grundschuld ablösen, bevor er das Haus verkauft, und kündigt sie daher fristgerecht sechs Monate vor dem geplanten Verkauf.
  • Eine Bank als Gläubigerin kündigt die Grundschuld, weil der Darlehensnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist; sie muss dabei die sechsmonatige Kündigungsfrist beachten.
  • Zwei Parteien vereinbaren in einem Grundschuldbestellungsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist, weil die Grundschuld nicht der Sicherung eines Darlehens dient (z. B. als Eigentümergrundschuld).
  • Ein Eigentümer kündigt die Grundschuld, um sie später in eine Hypothek umzuwandeln; die Kündigung ist notwendig, bevor das Kapital ausgezahlt werden kann.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Grundschuld bei Zahlungsverzug des Schuldners automatisch fällig wird – das Gegenteil ist der Fall: erst eine Kündigung macht sie fällig.
  • Dass die Kündigungsfrist stets sechs Monate beträgt – abweichende Vereinbarungen sind möglich, solange die Grundschuld nicht eine Geldforderung sichert.
  • Dass nur der Eigentümer kündigen kann – auch der Gläubiger ist zur Kündigung berechtigt.
  • Dass diese Regelung für Hypotheken gilt – für Hypotheken gelten andere Vorschriften (u. a. § 1182 ff.).

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