§ 1192 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendbare Vorschriften für die Grundschuld § 1192

§ 1192 BGB regelt: Hypothekenregeln gelten für Grundschuld, außer wegen fehlender Forderung. Sicherungsgrundschuld: Einreden aus Vertrag auch gegen Erwerber.

Amtlicher Text § 1192 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
  • (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, das – anders als die Hypothek – keine persönliche Forderung voraussetzt. § 1192 erklärt die Vorschriften über die Hypothek auf die Grundschuld für entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Fehlen einer Forderung etwas Abweichendes ergibt. Das bedeutet, dass etwa die Regeln zur Verzinsung, zur Kündigung oder zum Erlöschen grundsätzlich auch für die Grundschuld gelten, aber mit den nötigen Anpassungen.

Handelt es sich um eine Sicherungsgrundschuld – also eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft wurde –, kann der Eigentümer Einreden, die ihm aus dem Sicherungsvertrag gegen den bisherigen Gläubiger zustehen, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegensetzen. Dabei findet § 1157 Satz 2 (der die Wirkung gutgläubigen Erwerbs einschränken würde) keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung. Damit wird klargestellt, dass die Verzinsung der Grundschuld den gleichen Regeln folgt wie bei der Hypothek.

Wann sie gilt

  • Eine Bank bestellt eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens, statt einer Hypothek – § 1192 bestimmt, welche Hypothekenregeln auf dieses Verhältnis anzuwenden sind.
  • Ein Eigentümer möchte wissen, ob die Verzinsungsregeln der Hypothek (etwa Höhe und Fälligkeit) auch für seine Grundschuld gelten – § 1192 Abs. 2 bejaht dies.
  • Ein Investor kauft eine Grundschuld, die ursprünglich als Sicherungsgrundschuld bestellt wurde – der Eigentümer kann ihm Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegenhalten, auch wenn der Investor gutgläubig ist.
  • Der Eigentümer hat das gesicherte Darlehen zurückgezahlt und will sich gegen die Inanspruchnahme durch einen neuen Grundschuldgläubiger wehren – § 1192 Abs. 1a ermöglicht dies.
  • Ein Notar prüft bei der Abtretung einer Grundschuld, ob die strengen Formvorschriften der Hypothek (z.B. für die Abtretungserklärung) entsprechend gelten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die gesetzliche Definition und der Inhalt der Grundschuld – dies ist in § 1191 BGB geregelt, nicht in § 1192.
  • Die Löschung oder Aufhebung einer Grundschuld – hierfür gilt § 1183 BGB, nicht § 1192.
  • Die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld – die Vollstreckungsvoraussetzungen ergeben sich aus der ZPO, nicht aus § 1192.
  • Die Umwandlung einer Grundschuld in eine Hypothek oder umgekehrt – diese ist in § 1198 BGB geregelt.

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