Zahlungsort der Hypothek: § 1194
Die Zahlung von Kapital, Zinsen und Nebenleistungen einer Hypothek erfolgt am Sitz des Grundbuchamts. § 1194 BGB bestimmt den Zahlungsort.
Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1194 BGB legt den Ort fest, an dem die Zahlung des Kapitals, der Zinsen und der Nebenleistungen aus einer Hypothek zu erfolgen hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Dieser Ort ist der Sitz des Grundbuchamts, das für das Grundbuch des belasteten Grundstücks zuständig ist.
Der Zahlungsort ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat. Die Vorschrift gilt unmittelbar für die Hypothek. Für die Grundschuld und die Rentenschuld wird sie über die entsprechenden Verweisungsvorschriften (§§ 1192, 1200) anwendbar, soweit sich aus den besonderen Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
Die Parteien können durch Vereinbarung einen anderen Zahlungsort bestimmen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt der gesetzliche Zahlungsort. Die Vorschrift regelt nicht, wann oder in welcher Währung zu zahlen ist.
Wann sie gilt
- Ein Hausbesitzer tilgt den Kapitalbetrag einer Hypothek und muss das Geld an den Ort des Grundbuchamts senden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Eine Bank verlangt die monatlichen Zinszahlungen aus einer Hypothek; der Schuldner muss die Zahlung am Sitz des Grundbuchamts leisten.
- Nach einer Kündigung der Hypothek gemäß § 1193 BGB fragt der Schuldner, wohin er den fälligen Betrag überweisen muss, und die Antwort ist der Sitz des Grundbuchamts.
- Ein Erbe einer mit einer Hypothek belasteten Immobilie muss die Zahlungen an den Ort des Grundbuchamts leisten, solange keine abweichende Vereinbarung besteht.
- Ein Gläubiger einer Hypothek möchte sicherstellen, dass die Zahlung ordnungsgemäß erfolgt, und prüft den gesetzlichen Zahlungsort.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht den Zeitpunkt der Zahlung; dieser ergibt sich aus anderen Bestimmungen, etwa der Kündigung nach § 1193 BGB.
- Sie regelt nicht die Währung, in der gezahlt werden muss – das bleibt der Vereinbarung oder den gesetzlichen Zahlungsmitteln überlassen.
- Sie gilt nicht für die Zahlung von Ansprüchen aus einem Darlehen, das nicht durch eine Hypothek gesichert ist; solche Ansprüche unterliegen allgemeinen schuldrechtlichen Regeln.
- Mancher Leser glaubt, die Vorschrift bestimme den Ort der Eintragung der Hypothek im Grundbuch – das ist jedoch nicht ihr Gegenstand; die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt, aber das ist eine andere Frage.
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