Untertitel 1Grundschuld
8 Vorschriften
- § 1191 Inhalt der Grundschuld: Geldsumme aus Grundstück § 1191 BGB: Belastung eines Grundstücks mit bestimmter Geldsumme, die daraus zu zahlen ist (Grundschuld); Zinsen und Nebenleistungen möglich.
- § 1192 Anwendbare Vorschriften für die Grundschuld § 1192 BGB regelt: Hypothekenregeln gelten für Grundschuld, außer wegen fehlender Forderung. Sicherungsgrundschuld: Einreden aus Vertrag auch gegen Erwerber.
- § 1193 Kündigung der Grundschuld: 6 Monate § 1193 BGB: Kapital einer Grundschuld erst nach Kündigung fällig, Frist 6 Monate. Abweichungen nur zulässig, wenn nicht Sicherung einer Geldforderung.
- § 1194 Zahlungsort der Hypothek Die Zahlung von Kapital, Zinsen und Nebenleistungen einer Hypothek erfolgt am Sitz des Grundbuchamts. § 1194 BGB bestimmt den Zahlungsort.
- § 1195 Inhabergrundschuld: Brief auf Inhaber ausgestellt § 1195 BGB: Inhabergrundschuld – Grundschuldbrief kann auf Inhaber ausgestellt werden. Inhaberschuldverschreibungsvorschriften gelten entsprechend.
- § 1196 Eigentümergrundschuld: Bestellung § 1196 BGB: Eigentümer bestellt Grundschuld für sich; Erklärung und Eintragung. Löschung nach § 1179a/b nur bei vorheriger Fremdgrundschuld.
- § 1197 Eigentümer-Grundschuld: Keine Zwangsvollstreckung Eigentümer-Gläubiger kann keine Zwangsvollstreckung betreiben; Zinsen nur bei Zwangsverwaltung auf Antrag Dritter. § 1197 BGB.
- § 1198 Umwandlung zwischen Hypothek und Grundschuld § 1198 erlaubt Umwandlung einer Hypothek in Grundschuld und umgekehrt ohne Zustimmung gleich- oder nachrangig Berechtigter.