§ 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Namensrecht bei Bestreiten oder unbefugtem Gebrauch § 12

§ 12 BGB schützt das Namensrecht: Wird das Namensrecht bestritten oder unbefugt verwendet, kann der Berechtigte Beseitigung und ggf. Unterlassung verlangen.

Amtlicher Text § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift schützt das Recht, einen Namen zu führen. Wenn jemand Ihr Recht auf einen Namen bestreitet oder wenn ein anderer unerlaubt denselben Namen benutzt und dadurch Ihr Interesse verletzt, können Sie von ihm verlangen, dass er die Störung beseitigt.

Besteht die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen, können Sie auch auf Unterlassung klagen, also ein gerichtliches Verbot erwirken. Der Anspruch richtet sich gegen den Störer, nicht gegen Dritte.

Wann sie gilt

  • Eine Person benutzt ohne Erlaubnis Ihren Familiennamen für ein Produkt oder eine Dienstleistung.
  • Ein ehemaliger Geschäftspartner bestreitet, dass Sie Ihren Firmennamen weiterführen dürfen.
  • Jemand registriert eine Internetdomain mit Ihrem bürgerlichen Namen und nutzt sie für eigene Zwecke.
  • Ein Nachbar tritt unter Ihrem Namen auf und verursacht Verwechslungen im Vereinsleben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Regelung erfasst nicht den Schutz von Marken oder Geschäftsbezeichnungen (geregelt im MarkenG).
  • Sie schützt nicht das Namensrecht nach dem Tod einer Person (postmortaler Namensschutz ist umstritten und nicht hier geregelt).
  • Sie betrifft nicht die Namensänderung oder die Führung eines Künstlernamens, der nicht amtlich anerkannt ist.
  • Sie gilt nicht, wenn der Name nur ähnlich, aber nicht identisch ist („gleicher Name“ ist erforderlich).

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Es geht um

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