§ 11 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzlicher Wohnsitz minderjähriger Kinder § 11

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern oder des Vormunds und behält ihn bis zur rechtsgültigen Aufhebung.

Amtlicher Text § 11 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der zivilrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen Kindes leitet sich grundsätzlich von den Eltern ab. Voraussetzung dafür ist, dass den Eltern das Recht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen (Personensorge).

Fehlt einem Elternteil dieses Sorgerecht, teilt das Kind nur den Wohnsitz desjenigen Elternteils, dem die Personensorge zusteht. Haben beide Eltern keine Personensorge, gilt der Wohnsitz derjenigen Person, die diese Aufgabe übernimmt, etwa eines Vormunds.

Das Kind behält diesen gesetzlich begründeten Wohnsitz so lange bei, bis er auf rechtmäßigem Weg aufgehoben wird.

Wann sie gilt

  • Ein Elternteil ohne Personensorge zieht in eine andere Stadt und möchte den Wohnsitz des Kindes an die eigene neue Adresse verlegen.
  • Die Eltern trennen sich und der Elternteil mit alleiniger Personensorge zieht gemeinsam mit dem Kind in eine neue Wohnung.
  • Beiden Eltern wird das Sorgerecht entzogen und das Kind übernimmt rechtlich den Wohnsitz seines bestellten Vormunds.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Öffentlich-rechtliche Pflichten zur An- oder Abmeldung bei der Meldebehörde nach dem Bundesmeldegesetz.
  • Das dingliche Recht zur Nutzung einer bestimmten Wohnung oder eines Gebäudes.
  • Die Entscheidung darüber, wer im Trennungsfall in der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung verbleiben darf.

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