§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbraucherdefinition § 13 BGB

§ 13 BGB definiert einen Verbraucher als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließt.

Amtlicher Text § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt fest, wer im rechtlichen Sinne ein Verbraucher ist. Verbraucher ist danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft – wie einen Kauf oder Dienstleistungsvertrag – abschließt, und zwar hauptsächlich zu Zwecken, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Entscheidend ist der Zweck des Geschäfts. Handelt es sich um private Angelegenheiten, ist die Person Verbraucher. Handelt es sich um geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten, ist sie Unternehmer. Die Abgrenzung ist wichtig, weil das BGB und viele Verbraucherschutzgesetze an die Verbrauchereigenschaft besondere Rechte knüpfen, etwa Widerrufsrechte oder Gewährleistungsrechte.

Wann sie gilt

  • Kauf eines neuen Smartphones für den persönlichen Gebrauch im Elektronikmarkt.
  • Abschluss eines Stromliefervertrags für die eigene Wohnung.
  • Buchung eines Pauschalurlaubs für die Familie.
  • Bestellung von Kleidung über einen Online-Shop für den eigenen Kleiderschrank.
  • Abschluss eines Fitnessstudiovertrags für die private Nutzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kauf von Büromaterial für die eigene Firma (gewerbliche Tätigkeit).
  • Abschluss eines Mietvertrags für Praxisräume (selbständige berufliche Tätigkeit).
  • Rechtsgeschäfte einer GmbH (juristische Person, keine natürliche Person).
  • Kauf eines Fahrzeugs, das überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird, auch wenn es gelegentlich privat genutzt wird.

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