§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristen für die Anfechtung einer Erklärung § 121

§ 121 BGB verlangt die Anfechtung nach §§ 119, 120 unverzüglich nach Kenntnis des Grundes. Spätestens nach zehn Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
  • (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Willenserklärung wegen eines Irrtums oder falscher Übermittlung nach den Paragrafen 119 oder 120 anfechten möchte, muss dies ohne schuldhaftes Zögern tun. Das Gesetz bezeichnet diese Eile als unverzüglich. Die Frist beginnt genau in dem Zeitpunkt, in dem die anfechtungsberechtigte Person Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt.

Erfolgt die Anfechtung gegenüber einer abwesenden Person, genügt die rechtzeitige Absendung der Anfechtungserklärung. Unabhängig von der Kenntnisnahme ist die Anfechtung definitiv ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer bemerkt einen Irrtum bei seiner Bestellung und sendet sofort nach Entdeckung eine Anfechtung per E-Mail ab.
  • Ein Verkäufer stellt ein Missverständnis bei der Übermittlung fest und informiert den Vertragspartner unverzüglich.
  • Eine Vertragspartei möchte eine Erklärung anfechten, nachdem seit deren Abgabe mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, für die abweichende Fristen gelten.
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
  • Der Ersatz des Vertrauensschadens gegenüber dem Vertragspartner nach erfolgter Anfechtung.

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