§ 1204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts § 1204

§ 1204 BGB: Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung belastet werden, auch für künftige oder bedingte Forderungen.

Amtlicher Text § 1204 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
  • (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1204 legt fest, dass eine bewegliche Sache als Sicherheit für eine Forderung dienen kann. Der Gläubiger erhält das Recht, sich bei Nichtzahlung aus der Sache zu befriedigen – das ist das Pfandrecht.

Das Pfandrecht kann auch für eine Forderung bestellt werden, die erst in der Zukunft entsteht oder von einer Bedingung abhängt. Die Forderung muss also noch nicht fällig oder sicher sein.

Eine bewegliche Sache ist alles, was nicht Grundstück ist – etwa Schmuck, Fahrzeuge, Maschinen oder Waren. Das Pfandrecht gibt dem Gläubiger kein Eigentum, sondern nur das Recht, die Sache zu verwerten.

Wann sie gilt

  • Ein Pfandleiher nimmt eine Uhr als Pfand für ein Darlehen.
  • Ein Unternehmen verpfändet Maschinen zur Sicherung eines Bankkredits.
  • Eine Person verpfändet ihr Auto, um einen kurzfristigen Kredit zu erhalten.
  • Ein Landwirt verpfändet die künftige Ernte als Sicherheit für ein Darlehen.
  • Ein Kunstsammler verpfändet ein Gemälde für eine bedingte Forderung, etwa wenn der Käufer später zahlt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Pfandrecht an Grundstücken (Hypothek oder Grundschuld) ist nicht in § 1204 geregelt.
  • Das Pfandrecht an Rechten wie Forderungen oder Wertpapieren fällt nicht unter diese Vorschrift.
  • Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters (Vermieterpfandrecht) wird von anderen Bestimmungen erfasst.
  • Der Eigentumsvorbehalt beim Kauf ist kein Pfandrecht im Sinne des § 1204.

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