Titel 1Pfandrecht an beweglichen Sachen
56 Vorschriften
- § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts § 1204 BGB: Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung belastet werden, auch für künftige oder bedingte Forderungen.
- § 1205 Bestellung eines Pfandrechts an Sachen § 1205 BGB bestimmt die Verpfändung: Zur Entstehung eines Pfandrechts braucht es die Einigung sowie die Übergabe oder Besitzübertragung an den Gläubiger.
- § 1206 Mitbesitz als Übergabeersatz beim Pfandrecht Bei der Verpfändung einer Sache reicht Mitbesitz statt Übergabe, wenn der Gläubiger Mitverschluss hat oder ein Dritter nur an beide herausgeben darf.
- § 1207 Verpfändung durch Nichtberechtigten § 1207 BGB: Verpfändung durch Nichtberechtigte – gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts nach §§ 932, 934, 935 entsprechend.
- § 1208 Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1208 BGB regelt den gutgläubigen Vorrang eines Pfandrechts vor bestehenden Rechten Dritter. Der Vorrang greift, wenn der Pfandgläubiger gutgläubig ist.
- § 1209 Rangbestimmung beim Pfandrecht nach Bestellzeit Der Rang eines Pfandrechts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bestellung. Dies gilt auch, wenn die gesicherte Forderung erst in Zukunft entsteht.
- § 1210 Umfang der Haftung des Pfandes nach § 1210 BGB bestimmt den Umfang der Pfandhaftung: Das Pfand sichert die Forderung samt Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Pfandverwertung.
- § 1211 Einreden des Verpfänders gegen Pfandgläubiger Der Verpfänder kann Einreden des Hauptschuldners sowie Rechte aus § 770 geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners nimmt ihm diese Rechte nicht.
- § 1212 Erstreckung des Pfandrechts auf Erzeugnisse § 1212 BGB: Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache erstreckt sich automatisch auf die von ihr getrennten Erzeugnisse (z.B. Früchte, Jungtiere).
- § 1213 Nutzungspfand: Berechtigung zum Fruchtbezug § 1213 BGB Nutzungspfand: Der Pfandgläubiger darf Nutzungen aus dem Pfand ziehen. Bei fruchttragender Sache im Alleinbesitz wird dies vermutet.
- § 1214 Pflichten beim Nutzungspfand Wer ein Pfand nutzen darf, muss Erträge erwirtschaften, Abrechnung legen und den Reinertrag erst auf Kosten/Zinsen, dann auf die Hauptschuld anrechnen.
- § 1215 Verwahrungspflicht des Pfandgläubigers § 1215 BGB verpflichtet den Pfandgläubiger, das ihm übergebene Pfand sorgfältig zu verwahren. Er muss die Sache vor Schaden und Verlust schützen.
- § 1216 Ersatz von Verwendungen des Pfandgläubigers § 1216 BGB regelt: Verwendungen des Pfandgläubigers auf das Pfand werden nach GoA ersetzt; Einrichtungen darf er wegnehmen.
- § 1217 Rechte bei Verletzungen durch Pfandgläubiger Bei erheblicher Rechtsverletzung trotz Abmahnung kann der Verpfänder Hinterlegung, Verwahrung oder Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung verlangen.
- § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb Der Verpfänder kann bei drohendem Verderb Rückgabe gegen andere Sicherheit verlangen; der Pfandgläubiger muss unverzüglich anzeigen.
- § 1219 Versteigerung bei Verderb des Pfandes Gefährdet drohender Verderb oder Wertverlust des Pfandes die Sicherheit des Pfandgläubigers, kann er es öffentlich versteigern lassen. Erlös ersetzt Pfand.
- § 1220 Pfandversteigerung androhen Vor der Pfandversteigerung muss diese dem Verpfänder angedroht werden. Ausnahmen gelten bei Verderb. Fehlt die Benachrichtigung, entsteht Schadensersatz.
- § 1221 Freihändiger Verkauf bei Börsen- oder Marktpreis § 1221: Pfandgläubiger kann Pfand mit Börsen- oder Marktpreis freihändig zum laufenden Preis durch Makler oder Versteigerer verkaufen.
- § 1222 Jedes Pfand haftet für die ganze Forderung Nach § 1222 BGB haftet bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen jede einzelne Sache für die gesamte Forderung, nicht nur für einen Teil.
- § 1223 Rückgabepflicht und Einlösungsrecht Pfandgläubiger muss Pfand nach Erlöschen des Pfandrechts zurückgeben. Verpfänder kann Rückgabe gegen Befriedigung fordern, sobald Schuldner leistungsberechtigt.
- § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1224 BGB stellt klar, dass der Verpfänder den Pfandgläubiger auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung befriedigen kann, um das Pfandrecht abzulösen.
- § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder Übergang der gesicherten Forderung auf den Verpfänder, wenn er den Pfandgläubiger befriedigt, obwohl nicht persönlicher Schuldner. § 774 gilt entsprechend.
- § 1226 Verjährung von Ersatzansprüchen bei Pfand Sechsmonatige Verjährung für Ersatzansprüche des Verpfänders und des Pfandgläubigers aus § 1226 BGB. Verweis auf § 548 Abs. 1 Satz 2-3, Abs. 2.
- § 1227 Schutz des Pfandrechts wie Eigentum § 1227 BGB: Bei Beeinträchtigung des Pfandrechts stehen dem Pfandgläubiger die aus dem Eigentum geltenden Ansprüche entsprechend zu.
- § 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf § 1228 BGB regelt die Befriedigung des Pfandgläubigers durch Verkauf. Der Verkauf setzt die Fälligkeit der Geldforderung voraus.
- § 1229 Verbot der Verfallvereinbarung beim Pfand Vereinbarungen, dass das Eigentum an einer Pfandsache bei Nichtzahlung dem Gläubiger zufällt, sind vor Eintritt der Verkaufsberechtigung nichtig.
- § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern Der Pfandgläubiger darf selbst bestimmen, welche der mehreren Pfänder verkauft werden, aber nur so viele, wie zu seiner Befriedigung nötig sind.
- § 1231 Pfandherausgabe bei Mitbesitz § 1231: Pfandgläubiger ohne Alleinbesitz kann Herausgabe zum Verkauf fordern; Verpfänder kann Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer verlangen.
- § 1232 Pfandherausgabe an nachrangige Gläubiger Ein vorrangiger Pfandgläubiger muss das Pfand nicht an nachrangige Gläubiger herausgeben. Ist er nicht im Besitz, kann er deren Verkauf nicht widersprechen.
- § 1233 Ausführung des Pfandverkaufs § 1233 BGB: Pfandverkauf erfolgt nach §§ 1234-1240 oder bei vollstreckbarem Titel nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung.
- § 1234 Androhung und Wartefrist beim Pfandverkauf Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer den Verkauf der Pfandsache androhen und den Betrag nennen. Danach gilt eine Wartefrist von einem Monat.
- § 1235 Öffentliche Versteigerung des Pfandes Der Verkauf des Pfandes ist durch öffentliche Versteigerung zu bewirken. Bei Börsen- oder Marktpreis gilt § 1221 (§ 1235 BGB).
- § 1236 Verweis auf § 383 Abs. 2 S. 2 f. für Versteigerung § 1236 BGB verweist für die Durchführung der Pfandversteigerung auf § 383 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB, die die Einzelheiten der Versteigerung regeln.
- § 1237 Öffentliche Bekanntmachung der Pfandversteigerung § 1237 BGB: Öffentliche Bekanntmachung der Pfandversteigerung; Eigentümer und dinglich Berechtigte sind besonders zu benachrichtigen, außer wenn untunlich.
- § 1238 Verkaufsbedingungen bei Pfand: sofortige Zahlung Der Pfandverkauf muss die Bedingung sofortiger Zahlung bei Verlust der Rechte enthalten; sonst gilt der Kaufpreis als empfangen.
- § 1239 Mitbieten von Gläubiger und Eigentümer Pfandgläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten. Zuschlag an Pfandgläubiger: Kaufpreis gilt als empfangen. Eigentümergebot nur bei Bereitstellung wirksam.
- § 1240 Mindestpreis bei Pfandverwertung von Edelmetall Bei der Versteigerung von Pfand aus Gold oder Silber darf der Zuschlag nicht unter dem Materialwert erfolgen. Sonst ist ein Freihandverkauf möglich.
- § 1241 Eigentümer nach Pfandverkauf benachrichtigen § 1241 BGB: Pfandgläubiger muss Eigentümer unverzüglich über Pfandverkauf und Ergebnis benachrichtigen, es sei denn untunlich.
- § 1242 Rechte des Erwerbers beim Pfandverkauf Bei rechtmäßiger Veräußerung eines Pfandes erwirbt der Erwerber die Rechte wie vom Eigentümer. Andere Pfandrechte und nachrangige Nießbräuche erlöschen.
- § 1243 Rechtswidrige Veräußerung des Pfandes §1243 §1243: Pfandveräußerung rechtswidrig bei Verstoß gegen §1228 Abs.2, §1230 Satz2, §1235, §1237 Satz1 oder §1240. Andere Verstöße: Schadensersatz bei Verschulden.
- § 1244 Gutgläubiger Erwerb eines Pfandes §1244 BGB: Gutgläubiger Erwerb eines Pfandes bei fehlendem Pfandrecht oder Formfehlern, sofern die Veräußerung nach §1233 II, §1235 oder §1240 II erfolgte.
- § 1245 Abweichende Regeln für den Pfandverkauf Eigentümer und Gläubiger können die Art des Pfandverkaufs abweichend vereinbaren. Auf Schutzvorschriften wird erst ab Verkaufsberechtigung verzichtet.
- § 1246 Abweichung vom Pfandverkauf aus Billigkeitsgründen § 1246 BGB erlaubt abweichende Pfandverkaufsart, wenn billiges Ermessen und Interessen der Beteiligten es fordern. Bei Streit entscheidet Gericht.
- § 1247 Tilgung der Forderung durch Pfanderlös Der Erlös aus einer Pfandverwertung tilgt die gesicherte Forderung des Gläubigers. Ein verbleibender Überschuss tritt an die Stelle der Sache.
- § 1248 Eigentumsvermutung beim Pfandverkauf Beim Pfandverkauf gilt zugunsten des Pfandgläubigers die Vermutung, dass der Verpfänder Eigentümer ist, außer der Pfandgläubiger weiß das Gegenteil.
- § 1249 Pfandablösung durch nachrangige Berechtigte Wer durch die Veräußerung einer Pfandsache sein Recht daran verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen und die Forderung übernehmen.
- § 1250 Pfandrecht geht mit der Forderung über Bei Forderungsübertragung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Ohne Forderung kein Pfandrecht. Ausschluss führt zum Erlöschen.
- § 1251 Rechte und Haftung beim Pfandrechtsübergang § 1251 BGB regelt die Herausgabe der Pfandsache an den neuen Pfandgläubiger, dessen Pflichteneintritt und die Ausfallhaftung des bisherigen Gläubigers.
- § 1252 Erlöschen des Pfandrechts mit der Forderung Das Pfandrecht erlischt automatisch, sobald die gesicherte Forderung erlischt. § 1252 BGB regelt die Akzessorietät des Pfandrechts.
- § 1253 Erlöschen durch Rückgabe des Pfandes Nach § 1253 BGB erlischt das Pfandrecht durch Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder oder Eigentümer. Bei Besitz dieser Personen wird Rückgabe vermutet.
- § 1254 Rückgabe des Pfandes bei dauerhafter Einrede Der Verpfänder oder Eigentümer kann die Rückgabe des Pfands verlangen, wenn eine Einrede das Pfandrecht dauernd ausschließt. § 1254 BGB.
- § 1255 Aufhebung des Pfandrechts durch Erklärung Zur Aufhebung des Pfandrechts genügt die Erklärung des Gläubigers. Bei Belastung mit Rechten Dritter ist deren Zustimmung nötig.
- § 1256 Pfandrecht erlischt bei Eigentümeridentität Das Pfandrecht erlischt, wenn Pfandrecht und Eigentum in einer Person zusammenfallen. Ausnahme: Belastung mit Drittrecht oder Eigentümerinteresse.
- § 1257 Anwendung der Regeln für vertragliches Pfandrecht § 1257 BGB erstreckt die Regeln des vertraglichen Pfandrechts auf gesetzliche Pfandrechte, z.B. Vermieter- oder Unternehmerpfandrecht.
- § 1258 Pfandrecht am Miteigentumsanteil § 1258 regelt das Pfandrecht am Miteigentumsanteil: Rechte des Pfandgläubigers, Aufhebung der Gemeinschaft, Surrogation und Verkaufsrecht.
- § 1259 Freihändiger Verkauf gewerblicher Pfänder Unternehmer können beim Pfand mit Marktpreis vereinbaren, dass der Gläubiger es direkt verkauft oder übernimmt. § 1259 regelt diese Ausnahme.