§ 1205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bestellung eines Pfandrechts an Sachen (§ 1205 BGB)

§ 1205 BGB bestimmt die Verpfändung: Zur Entstehung eines Pfandrechts braucht es die Einigung sowie die Übergabe oder Besitzübertragung an den Gläubiger.

Amtlicher Text § 1205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.
  • (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Um an einer beweglichen Sache ein Pfandrecht wirksam zu bestellen, müssen Eigentümer und Gläubiger sich darüber einig sein, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Zusätzlich muss der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergeben.

Befindet sich die Sache bereits im Besitz des Gläubigers, reicht die bloße Einigung der Beteiligten über die Entstehung des Pfandrechts aus. Eine erneute Übergabe ist in diesem Fall nicht notwendig.

Steht die Sache im mittelbaren Besitz des Eigentümers – weil sie sich etwa bei einem Dritten befindet –, kann die Übergabe ersetzt werden. Hierzu überträgt der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger und zeigt die Verpfändung dem Besitzer an.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensnehmer händigt dem Kreditgeber eine goldene Uhr als Pfand aus.
  • Ein Eigentümer verpfändet ein Werkzeug, das sich bereits beim Gläubiger befindet, durch eine reine Einigung.
  • Ein Eigentümer verpfändet bei einem Spediteur gelagerte Waren, überträgt den Herausgabeanspruch auf den Gläubiger und benachrichtigt den Spediteur.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einräumung von Mitbesitz anstelle der vollständigen Besitzübergabe (geregelt in § 1206)
  • Verpfändung einer Sache durch einen Nichtberechtigten (geregelt in § 1207)
  • Bestellung einer Eigentümergrundschuld an einem Grundstück (geregelt in § 1196)

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