Schadensersatzpflicht des Anfechtenden § 122
Der Anfechtende haftet für Vertrauensschaden, maximal bis zum Interesse an der Gültigkeit. Keine Haftung bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Grundes.
- (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
- (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand eine Willenserklärung abgibt, die nichtig ist (z.B. Scherzerklärung nach § 118) oder die er wegen Irrtums (§ 119) oder falscher Übermittlung (§ 120) anficht, muss er demjenigen, dem die Erklärung gegenüber abzugeben war, oder einem Dritten den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass dieser auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Der Schadensersatz ist aber begrenzt auf den Betrag des Interesses, das der andere an der Gültigkeit der Erklärung hatte.
Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Es geht also um den Vertrauensschaden, nicht um den Erfüllungsschaden.
Wann sie gilt
- Jemand macht einen Scherz und erklärt, ein teures Gemälde kaufen zu wollen. Der Verkäufer lässt daraufhin ein anderes Angebot platzen und erleidet einen Verlust.
- Ein Versprecher bei der Bestellung von Waren führt dazu, dass der Empfänger die falsche Lieferung erwartet und Produktionsanlagen umstellt, die dann nicht genutzt werden können.
- Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123) – der Getäuschte hat bereits Anzahlungen geleistet, die er nun nicht zurückbekommt, weil der Anfechtende den Schaden begrenzt ersetzt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatz für entgangenen Gewinn aus dem Vertrag (z.B. Gewinn aus Weiterverkauf) – § 122 ersetzt nur den Vertrauensschaden, nicht das positive Interesse.
- Schadensersatz bei einer nichtigen Willenserklärung wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 105) – hier greifen andere Vorschriften, nicht § 122.
- Schadensersatz, wenn der Anfechtende den Irrtum selbst verschuldet hat – § 122 setzt kein Verschulden voraus, die Haftung verschärft sich aber nicht.
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