§ 1223 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rückgabepflicht und Einlösungsrecht (§ 1223)

Pfandgläubiger muss Pfand nach Erlöschen des Pfandrechts zurückgeben. Verpfänder kann Rückgabe gegen Befriedigung fordern, sobald Schuldner leistungsberechtigt.

Amtlicher Text § 1223 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
  • (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt zwei Seiten der Pfandrückgabe. Absatz 1 besagt: Sobald das Pfandrecht erloschen ist – etwa durch vollständige Tilgung der gesicherten Forderung oder durch Verzicht – muss der Pfandgläubiger die Sache dem Verpfänder (dem Eigentümer der Sache) zurückgeben. Eine Verzögerung ist nicht erlaubt.

Absatz 2 gibt dem Verpfänder ein eigenständiges Recht, die Rückgabe schon vor Erlöschen des Pfandrechts zu verlangen, wenn er den Pfandgläubiger befriedigt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zur Leistung berechtigt ist, also die Forderung fällig ist oder der Schuldner vorzeitig leisten darf. Dieses Recht wird als Einlösungsrecht bezeichnet.

Wann sie gilt

  • Ein Autohändler hat einem Kunden ein Darlehen gegeben und sich das Fahrzeug des Kunden verpfänden lassen. Nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens muss der Händler das Auto an den Kunden herausgeben.
  • Ein privater Darlehensgeber hat sich eine wertvolle Uhr als Pfand geben lassen. Der Schuldner möchte die Uhr vor Fälligkeit des Darlehens zurückerhalten. Er kann sie gegen Zahlung des gesamten Darlehensbetrags einlösen, sobald der Schuldner zur vorzeitigen Leistung berechtigt ist.
  • Der Pfandgläubiger verzichtet auf sein Pfandrecht, etwa weil die Forderung bereits auf andere Weise gesichert ist. Das Pfandrecht erlischt, und der Pfandgläubiger muss die Sache dem Verpfänder zurückgeben.
  • Ein Pfandrecht erlischt durch Zeitablauf (Verjährung der gesicherten Forderung). Der Verpfänder kann dann die Rückgabe des Pfands verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schadensersatzansprüche, wenn der Pfandgläubiger das Pfand beschädigt oder zerstört – diese regelt § 1217 BGB.
  • Die Voraussetzungen, unter denen der Pfandgläubiger das Pfand versteigern darf – das ist in §§ 1228 ff. BGB geregelt.
  • Die Pflicht des Pfandgläubigers, das Pfand während der Dauer des Pfandrechts zu verwahren – diese ergibt sich aus § 1215 BGB.
  • Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Pfandverhältnis – hierzu enthält § 1226 BGB eine Spezialregelung.

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