§ 1222 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Jedes Pfand haftet für die ganze Forderung § 1222

Nach § 1222 BGB haftet bei einem Pfandrecht an mehreren Sachen jede einzelne Sache für die gesamte Forderung, nicht nur für einen Teil.

Amtlicher Text § 1222 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1222 BGB regelt die Haftung bei einem Pfandrecht, das an mehreren Sachen besteht. Jede verpfändete Sache haftet für die gesamte Forderung, nicht nur für einen Teilbetrag.

Ein Pfandrecht ist ein Sicherungsrecht an einer Sache. Der Gläubiger (Pfandgläubiger) erhält das Recht, die Sache zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird. Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, kann der Gläubiger aus jeder einzelnen Sache die volle Befriedigung suchen.

Die Regelung gilt unabhängig vom Wert der einzelnen Pfänder. Auch ein geringwertiges Pfand haftet für die ganze Forderung. Der Gläubiger ist nicht gezwungen, alle Pfänder gleichzeitig zu verwerten; er kann sich eines aussuchen.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditnehmer verpfändet der Bank seine zwei Pkw als Sicherheit für ein Darlehen. Bei Zahlungsverzug kann die Bank eines der Autos verkaufen, um die gesamte Restschuld zu tilgen, auch wenn das andere Auto noch nicht verwertet wurde.
  • Ein Unternehmen verpfändet mehrere Maschinen an einen Lieferanten zur Sicherung einer offenen Rechnung. Der Lieferant kann die teuerste Maschine versteigern lassen, um die gesamte Rechnungssumme zu decken.
  • Ein Kunstsammler verpfändet drei Gemälde an einen Kreditgeber. Der Kreditgeber kann eines der Gemälde verkaufen, um die gesamte Darlehenssumme zurückzuerhalten, selbst wenn die anderen Gemälde mehr wert sind.
  • Ein Landwirt verpfändet seine Ernte aus mehreren Feldern. Jedes Feld haftet für die gesamte Schuld, sodass der Gläubiger die Ernte eines Feldes vollständig pfänden kann.
  • Ein Pfandleiher erhält mehrere Schmuckstücke als Pfand für einen Kredit. Jedes Stück haftet für die ganze Kreditsumme, der Pfandleiher kann sich also an einem beliebigen Stück schadlos halten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Schuldner verlangen kann, dass der Gläubiger zuerst das Pfand mit dem geringsten Wert verwertet – das ist nicht in § 1222 geregelt, sondern in § 1230 (Auswahl des Pfandgläubigers).
  • Dass der Verpfänder nur bis zum Wert des jeweiligen Pfandes haftet – § 1222 bestimmt das Gegenteil: Jedes Pfand haftet für die ganze Forderung, auch wenn es weniger wert ist.
  • Dass der Gläubiger alle Pfänder gleichzeitig verwerten muss – § 1222 schreibt keine Reihenfolge oder gleichzeitige Verwertung vor.
  • Dass die Pfänder nur anteilig nach ihrem Wert haften – tatsächlich haftet jedes Pfand vollständig, nicht nur anteilig.

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