§ 1224 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung § 1224

§ 1224 BGB stellt klar, dass der Verpfänder den Pfandgläubiger auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung befriedigen kann, um das Pfandrecht abzulösen.

Amtlicher Text § 1224 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn eine Sache zur Sicherung einer Forderung verpfändet wurde, erlischt das Pfandrecht durch die Befriedigung des Pfandgläubigers. Neben der direkten Zahlung sieht das Gesetz ausdrücklich weitere Wege vor: Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

Eine Hinterlegung erfolgt bei einer zuständigen öffentlichen Stelle, etwa wenn der Gläubiger das Geld nicht annehmen möchte oder unauffindbar ist. Die Aufrechnung setzt voraus, dass dem Verpfänder eine eigene Forderung gegen den Pfandgläubiger zusteht, die mit der gesicherten Schuld verrechnet werden kann.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner hinterlegt die geschuldete Summe beim Amtsgericht, weil der Pfandgläubiger die Annahme der Zahlung verweigert.
  • Der Verpfänder rechnet mit einer eigenen Gegenforderung aus einer Handwerkerrechnung gegen die gesicherte Forderung des Pfandgläubigers auf.
  • Ein Eigentümer möchte sein verpfändetes Fahrzeug zurückerhalten und begleicht die gesicherte Schuld durch Aufrechnung mit einer bestehenden Mietforderung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Pfandgläubigers zur Herausgabe des Pfandes nach Erlöschen der Schuld.
  • Der gesetzliche Übergang der gesicherten Forderung auf den Verpfänder bei Inanspruchnahme.
  • Die Verwertung des Pfandes durch den Gläubiger im Wege des Pfandverkaufs.

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