§ 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 123

Anfechtung einer Willenserklärung bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Dritttäuschung: anfechtbar nur bei Kenntnis des Empfängers.

Amtlicher Text § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
  • (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieses Gesetz erlaubt es, eine Willenserklärung (zum Beispiel einen Vertrag) anzufechten, wenn man durch eine arglistige Täuschung oder eine widerrechtliche Drohung zu ihrer Abgabe bestimmt wurde. Arglistige Täuschung bedeutet, dass jemand bewusst die Unwahrheit sagt oder einen Irrtum vorspiegelt, um die Entscheidung zu beeinflussen. Widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn jemand mit einem Übel droht, das er nicht androhen darf.

Wurde die Täuschung von einem Dritten begangen (also nicht von der Person, der gegenüber die Erklärung abgegeben wurde), ist die Anfechtung nur möglich, wenn der Empfänger der Erklärung von der Täuschung wusste oder hätte wissen müssen. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat: Auch ihm gegenüber kann nur angefochten werden, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Wann sie gilt

  • Ein Autoverkäufer verschweigt einen schweren Unfallschaden, um den Kaufvertrag abzuschließen.
  • Ein Vermieter droht damit, die Mietwohnung zu kündigen, wenn der Mieter nicht einer Mieterhöhung zustimmt – obwohl es dafür keinen rechtlichen Grund gibt.
  • Ein Freund erzählt Ihnen, ein gebrauchtes Elektrogerät sei einwandfrei, und Sie kaufen es dem Verkäufer ab; der Verkäufer wusste nichts von dem Defekt.
  • Ein Schuldner unterschreibt einen Schuldschein, weil der Gläubiger mit einer Strafanzeige droht, die gar nicht zulässig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein einfacher Irrtum (z. B. über den Wert einer Sache) – das regelt § 119 BGB.
  • Eine Drohung mit einem rechtlich erlaubten Mittel (z. B. die Androhung einer Klage) – hier liegt keine widerrechtliche Drohung vor.
  • Die Anfechtung nach Ablauf der Frist – sie ist in § 124 BGB geregelt.

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