§ 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtungsfrist bei Täuschung oder Drohung § 124

Bei arglistiger Täuschung oder Drohung: Anfechtungsfrist ein Jahr ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage, maximal zehn Jahre ab Erklärung, gemäß § 124 BGB.

Amtlicher Text § 124 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
  • (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
  • (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Anfechtung einer Willenserklärung, die wegen arglistiger Täuschung oder Drohung anfechtbar ist, muss innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Frist beginnt bei einer Täuschung mit der Entdeckung der Täuschung, bei einer Drohung mit dem Ende der Zwangslage.

Die Frist ist außerdem durch eine absolute Höchstgrenze begrenzt: Zehn Jahre nach der Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen, selbst wenn die Täuschung oder Drohung noch nicht entdeckt oder beendet war. Für den Lauf der Jahresfrist gelten die Vorschriften über die Verjährung der §§ 206, 210 und 211 entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer entdeckt ein Jahr nach dem Autokauf, dass der Verkäufer den Unfallschaden verschwiegen hat.
  • Ein Mieter unterschreibt einen Mietvertrag unter dem Druck einer rechtswidrigen Kündigungsandrohung.
  • Ein Erbe nimmt die Erbschaft an, nachdem ihm der Umfang des Nachlasses durch falsche Angaben verschwiegen wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Voraussetzungen, unter denen eine Willenserklärung wegen Täuschung oder Drohung anfechtbar ist (diese sind in § 123 geregelt).
  • Die Anfechtung wegen Irrtums (dafür gibt es eine andere, kürzere Frist).
  • Die Anfechtung von Testamenten oder Erbverträgen (dafür gelten die erbrechtlichen Vorschriften).

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