Rückgabe des Pfandes bei dauerhafter Einrede – § 1254
Der Verpfänder oder Eigentümer kann die Rückgabe des Pfands verlangen, wenn eine Einrede das Pfandrecht dauernd ausschließt. § 1254 BGB.
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn dem Pfandrecht eine Einrede entgegensteht, die es dauerhaft ausschließt, kann der Verpfänder oder der Eigentümer die Rückgabe des Pfandes verlangen. Eine Einrede ist ein Einwand, der die Geltendmachung des Pfandrechts hindert, wie etwa die Verjährung der gesicherten Forderung. Die Einrede muss dauerhaft sein, also nicht nur vorübergehend. Das Recht steht auch dem Eigentümer zu, selbst wenn er nicht der Verpfänder ist.
Wann sie gilt
- Der Gläubiger kann das Pfand nicht mehr verwerten, weil die gesicherte Forderung verjährt ist. Der Verpfänder verlangt die Rückgabe des Pfands.
- Der Pfandgläubiger hat sich vertraglich verpflichtet, das Pfandrecht nicht auszuüben, und diese Verpflichtung ist dauerhaft. Der Verpfänder fordert das Pfand zurück.
- Der Eigentümer des Pfands, der nicht der Schuldner ist, verlangt die Rückgabe, weil dem Pfandrecht eine dauerhafte Einrede entgegensteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Einrede nur vorübergehend ist, z.B. bei Stundung.
- Sie gilt nicht, wenn die gesicherte Forderung bereits erloschen ist; dann ist das Pfandrecht ohnehin erloschen.
- Sie gilt nicht, wenn das Pfandrecht von Anfang an unwirksam war.
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