§ 1255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung des Pfandrechts durch Erklärung § 1255

Zur Aufhebung des Pfandrechts genügt die Erklärung des Gläubigers. Bei Belastung mit Rechten Dritter ist deren Zustimmung nötig.

Amtlicher Text § 1255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
  • (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Pfandgläubiger kann das Pfandrecht durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer aufheben. Die Erklärung muss den Willen, das Pfandrecht aufzugeben, eindeutig erkennen lassen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben.

Ist das Pfandrecht mit einem Recht eines Dritten belastet (zum Beispiel einem weiteren Pfandrecht), dann ist die Zustimmung dieses Dritten erforderlich. Diese Zustimmung muss demjenigen gegenüber erklärt werden, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich.

Die Vorschrift betrifft nur die rechtsgeschäftliche Aufhebung. Die automatischen Erlöschensgründe (z.B. mit der Forderung oder durch Rückgabe) sind in §§ 1252, 1253 geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditnehmer hat seinem Kreditinstitut ein Auto verpfändet. Das Institut teilt dem Kreditnehmer mit, dass es das Pfandrecht aufgibt. Damit ist das Pfandrecht aufgehoben.
  • Ein Pfandgläubiger erklärt dem Eigentümer der verpfändeten Sache (der nicht der Verpfänder ist) den Verzicht auf das Pfandrecht.
  • Ein Pfandrecht an einer Sache ist mit einem Nießbrauch belastet. Zur Aufhebung des Pfandrechts ist die Zustimmung des Nießbrauchers erforderlich.
  • Ein Pfandgläubiger möchte das Pfandrecht aufheben, aber es besteht ein nachrangiges Pfandrecht eines anderen Gläubigers. Der nachrangige Pfandgläubiger muss zustimmen.
  • Ein Pfandgläubiger gibt das Pfandrecht auf, indem er dem Verpfänder eine formlose Erklärung übergibt – die Formlosigkeit wird durch § 1255 Abs. 1 bestätigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Pfandrecht automatisch erlischt, wenn die gesicherte Forderung beglichen wird (das ist § 1252 BGB).
  • Dass die Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder automatisch das Pfandrecht aufhebt (das ist § 1253 BGB).
  • Dass eine Aufhebung durch mündliche Erklärung unwirksam ist – die Vorschrift verlangt keine Form, aber andere Formvorschriften wie § 126 können bei bestimmten Pfandrechten gelten.
  • Dass der Pfandgläubiger die Zustimmung des Eigentümers braucht, wenn der Eigentümer nicht der Verpfänder ist – nach Abs. 1 genügt die Erklärung gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer.

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