§ 1253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen durch Rückgabe des Pfandes: § 1253

Nach § 1253 BGB erlischt das Pfandrecht durch Rückgabe des Pfandes an den Verpfänder oder Eigentümer. Bei Besitz dieser Personen wird Rückgabe vermutet.

Amtlicher Text § 1253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
  • (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand an den Verpfänder oder den Eigentümer zurückgibt. Ein Vorbehalt, dass das Pfandrecht fortbestehen soll, ist unwirksam. Die Rückgabe erfolgt durch Übergabe des Besitzes.

Befindet sich das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass der Pfandgläubiger es zurückgegeben hat. Diese Vermutung gilt auch, wenn ein Dritter das Pfand nach der Entstehung des Pfandrechts vom Verpfänder oder Eigentümer erlangt hat.

Wann sie gilt

  • Der Pfandgläubiger übergibt dem Verpfänder das Pfand persönlich.
  • Der Pfandgläubiger sendet das Pfand dem Eigentümer per Post zu.
  • Der Verpfänder stellt fest, dass er das Pfand in seinem Besitz hat, ohne dass eine ausdrückliche Rückgabe erfolgte; die Vermutung des § 1253 Abs. 2 greift.
  • Ein Dritter, der das Pfand nach der Entstehung des Pfandrechts vom Verpfänder erworben hat, besitzt es; es wird vermutet, dass der Pfandgläubiger es zuvor zurückgegeben hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Erlöschen des Pfandrechts durch Zahlung der gesicherten Forderung (dazu § 1252).
  • Der Anspruch des Verpfänders auf Rückgabe des Pfandes nach Erlöschen des Pfandrechts (dazu § 1254).
  • Die Aufhebung des Pfandrechts durch Vertrag (dazu § 1255).
  • Das Erlöschen des Pfandrechts durch Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum in einer Person (dazu § 1256).

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