Pfandrecht an Inhaberpapieren: § 1293
§ 1293 BGB: Das Pfandrecht an Inhaberpapieren richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1293 BGB besagt, dass ein Pfandrecht an einem Inhaberpapier den gleichen Regeln folgt wie ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache. Inhaberpapiere sind Urkunden, die das Recht verbriefen, ohne dass der Name des Berechtigten genannt wird. Beispiele sind Inhaberschuldverschreibungen, Inhaberaktien oder Inhaberschecks.
Die allgemeinen Vorschriften für das Pfandrecht an beweglichen Sachen finden daher entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass das Pfand durch Übergabe der Urkunde an den Gläubiger bestellt wird und der Gläubiger die Rechte aus dem Papier geltend machen kann, wenn die gesicherte Forderung fällig ist.
Achtung: Diese Regelung gilt nur für echte Inhaberpapiere. Orderpapiere, die auf einen bestimmten Namen lauten, unterliegen einer eigenen Bestimmung.
Wann sie gilt
- Sie verpfänden eine Inhaberschuldverschreibung als Sicherheit für einen Kredit.
- Ein Pfandgläubiger erhält eine Inhaberaktie und möchte sicherstellen, dass die Pfandrechte wie bei einem Fahrrad gelten.
- Sie übergeben einem Freund einen Inhaberscheck, um eine Schuld zu sichern.
- Ein Kreditinstitut nimmt ein Inhaberpapier als Pfand und muss die Regeln für bewegliche Sachen anwenden.
- Ein Erbe findet ein Inhaberpapier, das als Pfand gegeben wurde, und fragt sich, welche Regeln gelten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für die Verpfändung von Orderpapieren, wie Wechsel oder Orderschecks.
- Sie regelt nicht, wie das Pfandrecht an einem Inhaberpapier entsteht – das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln.
- Sie betrifft nicht die Verpfändung von Namenspapieren, bei denen der Berechtigte namentlich genannt ist.
- Sie sagt nichts über die Verwertung des Pfandes nach Fälligkeit aus.
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