§ 1294 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandgläubiger: Einziehung und Kündigung § 1294

Pfandgläubiger darf verpfändete Wechsel, Order- und Inhaberpapiere vor Pfandreife einziehen oder kündigen; Schuldner zahlt nur an ihn.

Amtlicher Text § 1294 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt dem Pfandgläubiger, verpfändete Wertpapiere (Wechsel, Orderpapiere oder Inhaberpapiere) bereits einzuziehen oder zu kündigen, bevor die Pfandreife eingetreten ist – also bevor der gesicherte Anspruch fällig ist und die Voraussetzungen des § 1228 Absatz 2 vorliegen.

Ein „Wechsel“ ist ein Orderpapier, das durch Indossament übertragen wird. „Orderpapiere“ sind ebenfalls durch Indossament übertragbare Urkunden (z. B. Namensaktien). „Inhaberpapiere“ sind Papiere, bei denen der Berechtigte der Inhaber ist (z. B. Inhaberschuldverschreibungen). Die Kündigung ist nur erforderlich, wenn das Papier selbst eine Kündigung verlangt (z. B. kündbare Anleihe).

Die Folge: Der Schuldner (der Aussteller oder Emittent des Papiers) kann nur noch an den Pfandgläubiger leisten, nicht mehr an den Eigentümer (den Verpfänder). Damit wird sichergestellt, dass der Pfandgläubiger die Erlöse aus dem Papier für seine Sicherung verwerten kann, ohne erst die Fälligkeit der Hauptforderung abwarten zu müssen.

Wann sie gilt

  • Eine Bank besitzt ein Pfandrecht an einem Inhaberpapier, das vor Fälligkeit des Kredits fällig wird. Die Bank kann die Zahlung vom Aussteller verlangen, auch wenn der Kredit noch nicht zurückzuzahlen ist.
  • Jemand verpfändet einen Wechsel als Sicherheit. Der Wechsel verfällt am Monatsende. Der Pfandgläubiger darf den Wechselbetrag vom Bezogenen einziehen, obwohl die gesicherte Schuld erst in zwei Monaten fällig ist.
  • Eine GmbH verpfändet eine Namensaktie (Orderpapier) an eine Gläubigerin. Die Aktie kann gekündigt werden. Die Pfandgläubigerin kündigt die Aktie und erhält den Rückzahlungsbetrag, bevor das Darlehen fällig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift erlaubt nicht den freihändigen Verkauf der verpfändeten Papiere vor Pfandreife – das ist in § 1295 geregelt.
  • Sie gilt nicht für alle Pfandgegenstände, sondern nur für die genannten Wertpapiere; andere bewegliche Sachen fallen nicht darunter.
  • Sie berechtigt nicht zur Einziehung von Zinsscheinen oder Dividenden ohne gesonderte Regelung – hierfür ist § 1296 einschlägig.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1294 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB