Titel 2Pfandrecht an Rechten
24 Vorschriften
- § 1273 Pfandrecht an Rechten: Anwendung der Sachpfandregeln §1273 § 1273: Pfandrecht an Rechten. Regeln für bewegliche Sachen gelten entsprechend, soweit §§1274-1296 nichts anderes ergeben. §§1208, 1213 Abs. 2 ausgeschlossen.
- § 1274 Bestellung eines Pfandrechts an Rechten Ein Pfandrecht an einem Recht wird nach den Regeln für dessen Übertragung bestellt. Nicht übertragbare Rechte können nicht verpfändet werden.
- § 1275 Wirkung des Pfandrechts auf den Verpflichteten Wird ein Leistungsrecht verpfändet, gelten für das Verhältnis zwischen Pfandgläubiger und Schuldner die Regeln einer Rechtsübertragung entsprechend.
- § 1276 Zustimmung zur Aufhebung verpfändeter Rechte Ein verpfändetes Recht kann nur mit unwiderruflicher Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben oder nachteilig verändert werden (§ 1276 BGB).
- § 1277 Verwertung verpfändeter Rechte per Vollstreckung § 1277 regelt die Befriedigung aus einem Pfandrecht an Rechten: Sie erfordert grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel nach Zwangsvollstreckungsrecht.
- § 1278 Erlöschen des Pfandrechts durch Rückgabe Gibt der Pfandgläubiger die zur Verpfändung eines Rechts übergebene Sache an den Verpfänder zurück, erlischt das Pfandrecht gemäß § 1278 analog § 1253.
- § 1279 Pfandrecht an einer Forderung § 1279 BGB verweist für das Pfandrecht an einer Forderung auf die Sondervorschriften der §§ 1280 bis 1290 und bei Börsen- oder Marktpreis auf § 1259.
- § 1280 Anzeigepflicht bei Verpfändung einer Forderung Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
- § 1281 Leistung vor Fälligkeit bei Verpfändung Wird eine verpfändete Forderung vor Fälligkeit beglichen, darf der Schuldner nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinsam leisten oder hinterlegen.
- § 1282 Pfandgläubiger: Einziehungsrecht nach Fälligkeit Der Pfandgläubiger darf die verpfändete Forderung nach Fälligkeit nur zur eigenen Befriedigung einziehen; der Schuldner leistet nur an ihn. § 1282 BGB.
- § 1283 Kündigung verpfändeter Forderungen Regelt die Kündigung verpfändeter Forderungen: Wann Gläubiger und Pfandgläubiger zustimmen müssen und an wen der Schuldner die Kündigung erklären muss.
- § 1284 Abweichende Vereinbarungen § 1284 BGB erlaubt Abweichung von §§ 1281–1283. Leistung vor/nach Fälligkeit und Kündigung können anders geregelt werden.
- § 1285 Pflicht zur Mitwirkung bei der Einziehung Verpfändete Forderungen erfordern bei Fälligkeit die Mitwirkung von Gläubiger und Pfandgläubiger. Bei Alleineinziehung besteht Informationspflicht.
- § 1286 Anspruch auf Kündigung verpfändeter Forderung § 1286 BGB gibt Pfandgläubigern und Gläubigern das Recht, bei Gefährdung der Sicherheit die Kündigung oder Zustimmung zur Kündigung einzufordern.
- § 1287 Erwerb des Pfandrechts am geleisteten Gegenstand Erbringt der Schuldner einer verpfändeten Forderung Leistung, erwirbt der Gläubiger die Sache und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht nach § 1287 BGB.
- § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes bei Pfandrecht § 1288 BGB bestimmt: Vor Fälligkeit der Pfandforderung ist eingezogenes Geld sicher anzulegen, nach Fälligkeit dient es direkt der Befriedigung.
- § 1289 Pfandrechtserstreckung auf Forderungszinsen Das Pfandrecht an einer Forderung erfasst auch deren Zinsen. Nach § 1289 tritt die Anzeige des Gläubigers an die Stelle der Beschlagnahme.
- § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung Bei mehreren Pfandrechten an einer Forderung ist nur der Pfandgläubiger mit dem vorrangigen Pfandrecht zur Einziehung berechtigt. § 1290 BGB.
- § 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld § 1291 BGB: Vorschriften über Pfandrecht an Forderung (z.B. §§ 1280–1289) gelten auch für das Pfandrecht an Grund- und Rentenschuld.
- § 1292 Verpfändung von Wechseln und Orderpapieren § 1292 BGB: Zur Verpfändung von Wechseln und Orderpapieren genügen Einigung zwischen Gläubiger und Pfandgläubiger sowie Übergabe des indossierten Papiers.
- § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren § 1293 BGB: Das Pfandrecht an Inhaberpapieren richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
- § 1294 Pfandgläubiger: Einziehung und Kündigung Pfandgläubiger darf verpfändete Wechsel, Order- und Inhaberpapiere vor Pfandreife einziehen oder kündigen; Schuldner zahlt nur an ihn.
- § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren § 1295 BGB: Verkauf von verpfändeten Orderpapieren mit Börsenpreis durch Gläubiger bei Vorliegen von § 1228 Abs. 2; § 1259 anwendbar.
- § 1296 Erstreckung des Pfandrechts auf Zinsscheine §1296 §1296 BGB: Pfandrecht an Wertpapieren erstreckt sich auf Zinsscheine nur bei Übergabe. Vor Pfandreife kann Verpfänder Herausgabe fälliger Zinsscheine verlangen.