Verpfändung von Wechseln und Orderpapieren § 1292
§ 1292 BGB: Zur Verpfändung von Wechseln und Orderpapieren genügen Einigung zwischen Gläubiger und Pfandgläubiger sowie Übergabe des indossierten Papiers.
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie einen Wechsel oder ein Orderpapier (z.B. einen Scheck, einen Orderlagerschein oder ein Orderkonnossement) verpfänden wollen, reicht es aus, dass Sie sich mit dem Pfandgläubiger einigen und ihm das Papier übergeben, nachdem Sie es indossiert (also auf der Rückseite unterschrieben) haben. Eine notarielle Beurkundung oder Eintragung ist nicht nötig.
Das Indossament dient dazu, das Pfandrecht an dem Papier zu übertragen. Ohne Indossament ist die Übergabe allein nicht ausreichend. Die Vorschrift gilt nur für Papiere, die durch Indossament übertragen werden können – also Orderpapiere im Sinne des Wechsel- und Scheckrechts sowie des Handelsgesetzbuchs.
Für andere Pfandgegenstände, wie bewegliche Sachen oder Inhaberpapiere, gelten eigene Regeln (z.B. §§ 1204 ff. BGB für Sachen, § 1293 BGB für Inhaberpapiere).
Wann sie gilt
- Ein Geschäftsmann verpfändet einen Wechsel an seine Bank zur Sicherung eines Kredits.
- Ein Lieferant verpfändet einen Orderlagerschein an seinen Kreditgeber als Sicherheit für eine offene Rechnung.
- Ein Händler verpfändet einen an Order lautenden Scheck an einen Gläubiger als Sicherheit für eine Zahlung.
- Ein Spediteur verpfändet ein Orderkonnossement an die finanzierende Bank zur Sicherung eines Schiffsfinanzierungsdarlehens.
- Ein Unternehmer verpfändet einen Wechsel an einen Lieferanten als Sicherheit für eine noch nicht bezahlte Warenlieferung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verpfändung von Inhaberpapieren (z.B. Aktien oder Schuldverschreibungen auf den Inhaber) – diese unterliegt § 1293 BGB, nicht § 1292.
- Die Verpfändung von beweglichen Sachen – dafür gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB.
- Die Verpfändung von Rechten, die nicht durch Indossament übertragbar sind (z.B. einfache Forderungen) – diese unterliegen §§ 1273 ff. BGB.
- Die Verpfändung von Grundstücksrechten (z.B. Hypotheken oder Grundschulden) – geregelt in §§ 1291, 1113 ff. BGB.
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