§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer als Unternehmer im Sinne des BGB gilt (§ 14)

§ 14 BGB definiert den Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die gewerblich oder selbständig handelt.

Amtlicher Text § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, wer im Zivilrecht als Unternehmer gilt. Ein Unternehmer kann eine Einzelperson, eine Firma oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein. Entscheidend ist, dass das jeweilige Rechtsgeschäft im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen wird.

Eine rechtsfähige Personengesellschaft liegt vor, wenn der Zusammenschluss die rechtliche Fähigkeit besitzt, eigene Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Handelt jemand hingegen rein privat, greift der Unternehmerbegriff dieser Vorschrift nicht.

Wann sie gilt

  • Eine freiberufliche Architektin kauft im Laden Spezialpapier für ihr Planungsbüro.
  • Ein gewerblicher Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen an einen Kunden.
  • Eine Handwerks-GbR schließt einen Vertrag über die Lieferung von Baumaterial ab.
  • Eine GmbH bestellt neue Büromöbel für ihre Geschäftsräume.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Handeln einer Privatperson, die gebrauchte Gegenstände aus ihrem privaten Haushalt verkauft.
  • Die rechtliche Einordnung von Verbrauchern.
  • Die steuerrechtliche Definition des Unternehmers im Umsatzsteuergesetz.

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Es geht um

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