§ 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirksamwerden von Willenserklärungen § 130

Eine Willenserklärung unter Abwesenden wird wirksam, wenn sie zugeht. Ein vorheriger oder zeitgleicher Widerruf verhindert das Wirksamwerden nach § 130 BGB.

Amtlicher Text § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
  • (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
  • (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
  • (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Willenserklärung gegenüber einer abwesenden Person wird nicht schon mit dem Absenden wirksam, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem sie der anderen Person zugeht. Ein Zugang liegt vor, sobald die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Die Erklärung wird nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugeht. Tritt nach dem Absenden der Tod oder eine Geschäftsunfähigkeit der erklärenden Person ein, bleibt dies ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung.

Bei notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Erklärungen genügt für das Wirksamwerden auch der Zugang einer öffentlich beglaubigten Abschrift. Diese Grundsätze gelten ebenso für Erklärungen gegenüber Behörden.

Wann sie gilt

  • Ein Kündigungsschreiben wird in den Briefkasten des Vermieters eingeworfen.
  • Ein Widerruf einer Vertragserklärung trifft gleichzeitig mit dem Angebot beim Empfänger ein.
  • Der Absender eines schriftlichen Kaufangebots verstirbt nach dem Einwurf in den Postbriefkasten.
  • Eine öffentlich beglaubigte Abschrift einer Grundschuldbestellung wird dem Gläubiger zugestellt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Personen ohne volle Geschäftsfähigkeit.
  • Die gesetzlichen Formvorschriften für das Erstellen einer öffentlichen Beglaubigung selbst.

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