§ 131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugang von Erklärungen bei Geschäftsunfähigkeit § 131

Eine Willenserklärung an Geschäftsunfähige wird erst wirksam, wenn sie dem Vertreter zugeht. Bei beschränkt Geschäftsfähigen reicht ein rechtlicher Vorteil.

Amtlicher Text § 131 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
  • (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Willenserklärung ist eine rechtlich erhebliche Äußerung, wie etwa eine Kündigung, ein Rücktritt oder ein Kaufangebot. Damit eine solche Erklärung rechtliche Wirkung entfaltet, muss sie der Empfängerperson ordnungsgemäß zugehen.

Wird eine Erklärung gegenüber einer geschäftsunfähigen Person abgegeben, tritt die Wirksamkeit nicht sofort ein. Sie wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie der gesetzlichen Vertretung dieser Person zugeht.

Gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person wird die Erklärung ebenfalls erst mit Zugang bei der gesetzlichen Vertretung wirksam. Sie wirkt jedoch bereits mit Zugang bei der Person selbst, wenn die Erklärung dieser lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder die Vertretung vorab zugestimmt hat.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter übergibt das Kündigungsschreiben für einen Mietvertrag einem noch nicht voll geschäftsfähigen Kind.
  • Eine Großmutter macht ihrer Enkelperson ein reines Schenkungsversprechen ohne jegliche Gegenleistung oder Verpflichtung.
  • Ein Verkäufer erklärt einer beschränkt geschäftsfähigen Person den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem deren gesetzliche Vertretung die Einwilligung dazu erteilt hat.
  • Ein Dienstleister sendet ein Kündigungsschreiben direkt an die gesetzliche Vertretung einer geschäftsunfähigen Person.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ob ein von einer beschränkt geschäftsfähigen Person selbst geschlossener Vertrag wirksam ist.
  • Der allgemeine Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden bei voll geschäftsfähigen Personen.

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