Voraussetzungen der öffentlichen Beglaubigung § 129
§ 129 BGB regelt die öffentliche Beglaubigung: Notarielle Bestätigung der Unterschrift oder Signatur. Eine notarielle Beurkundung ersetzt sie.
- (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder 2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
- (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
- (3) Wurde eine Erklärung in einem elektronischen Dokument von dem Erklärenden mit einer notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift oder einem notariell beglaubigten eigenhändigen elektronischen Handzeichen versehen, so gilt sie als öffentlich beglaubigte Erklärung.
- (4) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vor, muss das Schriftstück schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden. Alternativ ist eine elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich, wenn die Signatur notariell beglaubigt wird.
Die Beglaubigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift oder des Handzeichens, nicht auf den Inhalt der Erklärung. Auch eine elektronische Namensunterschrift oder ein elektronisches Handzeichen kann notariell beglaubigt werden.
Eine notarielle Beurkundung tritt an die Stelle der öffentlichen Beglaubigung und erfüllt deren Erfordernis vollständig.
Wann sie gilt
- Der Antrag auf Eintragung einer Änderung im Handelsregister erfordert eine öffentlich beglaubigte Erklärung.
- Die Bewilligung einer Löschung oder Eintragung im Grundbuch wird mit notariell beglaubigter Unterschrift eingereicht.
- Eine Erklärung gegenüber dem Registergericht wird digital mit notariell beglaubigter elektronischer Signatur übermittelt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Amtliche Beglaubigung einer Zeugniskopie oder eines Ausweisdokuments durch eine Gemeindeverwaltung.
- Inhaltliche Beratung und Urkundenerstellung bei komplexen Verträgen wie Grundstückskäufen, die eine notarielle Beurkundung verlangen.
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