§ 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer § 1309

§ 1309 BGB: Ausländer brauchen Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaats (6 Monate gültig). Befreiung durch OLG-Präsident für Staatenlose und Länder ohne Zeugnis.

Amtlicher Text § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
  • (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
  • (3) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Ausländer nach ausländischem Recht heiratet, soll vor der Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis seiner Heimatbehörde vorlegen.

Das Zeugnis bestätigt, dass kein Ehehindernis nach dem Recht des Heimatstaats besteht. Es ist höchstens sechs Monate gültig, es sei denn, das Zeugnis selbst nennt eine kürzere Frist.

Wer kein Zeugnis beschaffen kann (z.B. weil der Heimatstaat keines ausstellt oder der Betroffene staatenlos ist), kann beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Befreiung beantragen. Die Befreiung gilt ebenfalls sechs Monate.

EU-Dokumente nach der Verordnung 2016/1191 und Bescheinigungen aus bilateralen Verträgen stehen einem Zeugnis gleich.

Wann sie gilt

  • Ein türkischer Staatsangehöriger möchte in Deutschland heiraten und benötigt ein Ehefähigkeitszeugnis von türkischen Behörden.
  • Ein staatenloser Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland beantragt beim OLG-Präsidenten die Befreiung vom Zeugnis.
  • Ein US-Amerikaner legt ein Ehefähigkeitszeugnis vor, das bereits sieben Monate alt ist – das Standesamt verlangt ein neues.
  • Ein Italiener legt eine EU-Urkunde nach der Verordnung 2016/1191 vor, die dem Zeugnis gleichgestellt wird.
  • Ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Heimatstaat keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt, beantragt die Befreiung beim OLG-Präsidenten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Zeugnis auch für deutsche Staatsangehörige erforderlich ist (es gilt nur für Ausländer).
  • Dass die Befreiung automatisch erteilt wird (sie steht im Ermessen des OLG-Präsidenten).
  • Dass das Zeugnis unbegrenzt gültig ist (es verliert nach sechs Monaten oder einer kürzeren angegebenen Frist seine Kraft).
  • Dass die Regelung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt (§ 1309 betrifft nur die Ehe; Lebenspartnerschaften sind in § 1306 geregelt).

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