§ 132 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz des Zugehens durch Gerichtsvollzieher § 132

§ 132 BGB regelt den Ersatz des Zugehens einer Willenserklärung durch förmliche Zustellung per Gerichtsvollzieher oder durch öffentliche Zustellung.

Amtlicher Text § 132 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
  • (2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, wie eine Willenserklärung auch ohne den gewöhnlichen postalischen Zugang rechtswirksam zugestellt werden kann. Wird die Erklärung über einen Gerichtsvollzieher übermittelt, gilt sie durch die nach den Regeln der Zivilprozessordnung durchgeführte Zustellung als zugegangen.

Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt oder weiß der Erklärende ohne eigenes Verschulden nicht, wer die Empfängerperson ist, gestattet die Norm die öffentliche Zustellung. Über deren Bewilligung entscheidet das zuständige Amtsgericht.

Wann sie gilt

  • Ein Vermieter lässt eine Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen, um den Nachweis des Zugangs rechtssicher zu erbringen.
  • Ein Vertragspartner möchte eine Erklärung abgeben, aber der Wohnsitz des Empfängers ist unbekannt, weshalb eine öffentliche Zustellung beantragt wird.
  • Der Erklärende befindet sich ohne Fahrlässigkeit in Unkenntnis über die genaue Person des Erklärungsempfängers und sucht gerichtliche Bewilligung für die Zustellung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der gewöhnliche Zugang von Briefen unter Abwesenden im Normalfall; dieser folgt allgemeinen Grundsätzen.
  • Die Auslegung des Inhalts einer unklaren Willenserklärung; hierfür gilt § 133.
  • Die Wirksamkeit einer Erklärung gegenüber geschäftsunfähigen Personen; dies regelt § 131.

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