Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß § 134
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Rechtsgeschäft ist ein Vertrag oder eine einseitige Willenserklärung, die auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Wenn ein solches Geschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt – etwa ein Kaufverbot oder eine behördliche Genehmigungspflicht – ist es grundsätzlich unwirksam (nichtig). Das bedeutet, dass es von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet.
Allerdings gilt das nur, wenn das Gesetz selbst nichts anderes bestimmt. Manche Verbotsgesetze ordnen lediglich eine Ordnungswidrigkeit oder Strafe an, ohne die zivilrechtliche Wirksamkeit zu berühren. § 134 BGB greift nur, wenn der Zweck des Verbots die Nichtigkeit erfordert.
Wann sie gilt
- Abschluss eines Kaufvertrags über Betäubungsmittel, der gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt.
- Mietvertrag über eine Wohnung, die ohne die erforderliche Baugenehmigung genutzt wird, wenn das Bauordnungsrecht dies verbietet.
- Abschluss eines Wettvertrags, der gegen das staatliche Wettmonopol (z.B. nach dem Glücksspielstaatsvertrag) verstößt.
- Verkauf einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Waffengesetz.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verstöße gegen die guten Sitten (dafür ist § 138 BGB zuständig).
- Verstöße gegen reine Ordnungsvorschriften, die nur mit Bußgeld bedroht sind, ohne dass das Gesetz die Nichtigkeit anordnet.
- Verstöße gegen ein behördliches Veräußerungsverbot (dafür ist § 136 BGB einschlägig).
- Fälle, in denen das Verbot nicht den Zweck hat, das Rechtsgeschäft zu verhindern, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
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